Aktuelles zu Corona

UPDATE Vergaberecht NRW | März 2020

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Die Covid-19-Pandemie – Runderlass des Landes NRW
Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen haben heute, am 27.03.2020, einen gemeinsamen Runderlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen.

Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen:

I. Geltungsbereich

Der Runderlass gilt für alle der Anwendung der Landeshaushaltsordnung NRW unterliegenden Rechtsträger, also im Wesentlichen das Land und seine juristischen Untergliederungen. Er kann samt Begleitschreiben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums hier heruntergeladen werden.

II. Erhöhung des Auftragswerts für Direktaufträge

Der Auftragswert bis zu dem Direktaufträge, d.h. Aufträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens, aber unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, vergeben werden dürfen, wird für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf EUR 3.000 netto angehoben.

III. Befristete Aussetzung der UVgO für die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs

Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die • der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder • der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen wird die UVgO bis zum 30.06.2020 ausgesetzt. Die Aufträge sind aber weiterhin unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vergeben. Eine künstliche Aufspaltung der Aufträge zur Umgehung der Schwellenwerte für europaweite Vergaben bleibt unzulässig.

IV. Liefer- und Dienstleistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

Im Bereich der Oberschwellenvergaben erklärt der Runderlass die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für zulässig zum Einkauf von Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, zum Beispiel zur Beschaffung von • Heil- und Hilfsmitteln, • mobilen Geräten der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und Leitungskapazitäten für die Informationstechnik. Die Aufzählung ist nicht abschließend! Angebote können formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden. Nach Würdigung der Gesamtumstände sind auch sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen denkbar.

In Einzelfällen kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden, wenn nur dieses Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen. Zur Nutzung bestehender Vertragsverhältnisse verweist der Runderlass auf die Ausführungen zu Nr. 3 des Rundschreibens des BMWi vom 19.03.2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 (siehe auch unser Newsletter vom 24.03.2020, hier)

V. Grundsätze für alle Vergabeverfahren und Zahlungen

Mit Blick auf die möglicherweise schlechtere Erreichbarkeit von Beschäftigten in Behörden und Wirtschaftsunternehmen appellieren die Ministerien an die Auftraggeber, Nachweiserfordernisse in Vergabeverfahren allgemein auf das zwingend und unabdingbar erforderliche Minimum zu reduzieren. Rechnungen der Auftragnehmer sollen zügig und innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bezahlt werden.

VI. Geltungskraft

Der auch unter https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/ cv19-vergaberecht abrufbare Runderlass tritt zwar erst mit ordnungsgemäßer Verkündung in Kraft, allerdings bestehen gegen eine unmittelbare Anwendung von Seiten des Landes NRW keine Bedenken. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2020 befristet. Ausgenommen ist die befristete Aussetzung der UVgO bis zum 30.06.2020 (vgl. unter III.). Das Land weist in seinem Begleitschreiben zum Runderlass ergänzend darauf hin, dass es seine Dienstleister d-NRW und cosinex ungeachtet der Nutzbarkeit aller Module von vergabe.NRW aus dem Homeoffice unter Berücksichtigung des gesetzlich verankerten Vier-Augen-Prinzips zur Öffnung von Angeboten (vgl. § 55 Abs. 2 VgV, § 40 Abs. 2 UVgO) aufgefordert hat, eine neue Version des Moduls Vergabemanagementsystem mit einer entsprechenden Funktion bzw. Möglichkeit des (sicheren) 4-Augen-Logins von verschiedenen Rechnern aus bereitzustellen. Dies soll kurzfristig geschehen. Über weitere vergaberechtliche Neuregelungen im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie werden wir Sie fortlaufend unterrichten.

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