Aktuelles zu Corona

UPDATE Steuerrecht | März 2020

Fachbeitrag
Steuerrecht

Welche steuerlichen Maßnahmen sind bisher beschlossen worden, um die Wirtschaft zu entlasten?

Das Bundesfinanzministerium hat im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder verschiedene Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung beschlossen und am 19.03.2020 bekanntgegeben. Hierzu gehören insbesondere die Gewährung von Stundungen, die Anpassung von Steuervorauszahlungen, das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen und der Erlass von Säumniszuschlägen. Der Zoll hat ähnliche Maßnahmen für die von ihm verwalteten Steuern erlassen. Landes- oder behördenspezifische Unterschiede in der Handhabung sind allerdings nicht auszuschließen.

Welche Steuern sind von den Maßnahmen erfasst?

Die bisher beschlossenen Maßnahmen betreffen zunächst insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie die Versicherungsteuer. Für die Gewerbesteuer und die vom Zoll verwalteten Steuern gelten ähnliche, aber gesonderte Regelungen (s.u.). Ob bzgl. weiterer Steuerarten ebenfalls (vergleichbare) Regelungen getroffen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.

Wie sehen die Maßnahmen im Einzelnen aus und wer kann sie in Anspruch nehmen?

Die bisher beschlossenen Maßnahmen gelten für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Folgen der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige. Für nur mittelbar Betroffene gelten ausdrücklich weiterhin die allgemeinen Grundsätze.

Stundungen

Steuerpflichtige können einen Antrag auf Stundung der bis zum 31.12.2020 fällig werdenden oder bereits fällig gewordenen Steuerbeträge stellen. Dabei sind die Verhältnisse im Einzelfall darzulegen. Ein wertmäßiger Nachweis entstandener Schäden ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind ausdrücklich keine strengen Anforderungen zu stellen. Außerdem soll eine Stundung in der Regel zinslos erfolgen. Anträge auf Stundung, die über den 31.12.2020 hinausgehen, sind jedoch besonders zu begründen.

Anpassung von Vorauszahlungen

Für Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gelten die Ausführungen zu Stundungsanträgen entsprechend. Bzgl. der Umsatzsteuer hat das Finanzministerium NRW außerdem mitgeteilt, die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag „bis auf Null“ festzusetzen. Für eine möglichst kurzfristige Bearbeitung des Antrags empfiehlt das Ministerium eine Antragstellung via ELSTER. Eine entsprechende Anleitung findet sich auf der Website des Ministeriums .

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge

Ist oder wird dem Finanzamt die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit eines Steuerpflichtigen bekannt, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden oder bereits fälligen Steuern abgesehen werden. Ein besonderer UPDATE Steuerrecht Aktuelles zu Corona 20. März 2020 2 Antrag ist hierfür also nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein. Im Einzelfall bleiben Vollstreckungsmaßnahmen aber trotz unmittelbarer Betroffenheit denkbar! Sofern solche Maßnahmen drohen, sollte umgehend rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Im Falle nachweislich unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit sind zudem im Zeitraum bis zum 31.12.2020 entstandene Säumniszuschläge zu erlassen. Ergänzender Hinweis: Da insbesondere der von der Finanzverwaltung gebrauchte Begriff der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit bisher nicht näher definiert oder abgegrenzt wurde, empfehlen wir die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung vor bzw. bei Stellung etwaiger Anträge.

Wie können Steuerpflichtige von den Maßnahmen profitieren?

Hier gibt es teilweise landesspezifische Besonderheiten. Einige Länder stellen etwa bereits gesonderte Antragsformulare zur Verfügung – so auch das Land NRW. Das Formular sieht die Darlegung der Verhältnisse im Einzelfall nicht ausdrücklich vor. Häufig wird diese Darlegung jedoch sinnvoll sein, um die Erfolgsaussichten des Antrags zu verbessern.
Je nach Steuerart sind die Anträge außerdem an unterschiedliche Behörden (Finanzamt, Hauptzollamt, Gemeinde) zu richten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, ob unterschiedliche Formulare verwendet werden müssen.

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten derzeit maximal bis zum 31.12.2020. Im Einzelfall können die Entlastungen aus besonderen Gründen aber auch für einen längeren oder kürzeren Zeitraum gewährt werden.

Was gilt bei der Gewerbesteuer?

Für die Gewerbesteuer haben die Länder mit gleichlautenden Erlassen vom 19.03.2020 eine (weitgehend) einheitliche Regelung gefunden.

Vorauszahlungen:

„Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffene Steuerpflichtige können einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung bis zum 31.12.2020 stellen. Dabei sind die Verhältnisse im Einzelfall darzulegen. Ein wertmäßiger Nachweis entstandener Schäden ist jedoch auch hier nicht zwingend erforderlich.
Der entsprechende Antrag kann an die Gemeinde oder auch an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Letzteres ist insbesondere in Fällen sinnvoll, in denen zugleich auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer begehrt wird. Die Gemeinde ist an eine Herabsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt gebunden.

Stundung/Erlass:

Anträge auf Stundung bzw. Erlass der Gewerbesteuer(vorauszahlungen) sind dagegen in jedem Fall an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig ist (in NRW sind dies die Gemeinden!).

Was gilt für weitere Steuern/Abgaben?

Für vom Zoll verwaltete Steuern/Abgaben (z.B. Energiesteuer, Kfz-Steuer, Tabaksteuer etc.) gelten ähnliche Grundsätze wie für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer (s.o.).
Die Anträge sind jedoch unter glaubhafter Darlegung der Verhältnisse/Situation im Einzelfall an das zuständige Hauptzollamt zu richten.

Welche lohnsteuerlichen Besonderheiten sind im Falle der Zahlung von Kurzarbeitergeld und Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten?

Kurzarbeitergeld ist gem. § Nr. 2 lit. a EStG einkommensteuerfrei, unterliegt aber gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a EStG dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also auf den persönlichen Steuersatz aus. Zuschüsse (des Arbeitgebers) zum Kurzarbeitergeld stellen dagegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (v. 12.03.2019 – IX R 44/17) grundsätzlich regulären Arbeits- 3 lohn dar, sodass diese lohn- und einkommensteuerlich wie „regulär“ gezahlter Arbeitslohn zu behandeln sind.

Sind weitere steuerliche Maßnahmen geplant?

Derzeit werden verschiedene weitere steuerliche Maßnahmen zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen auf Bundes- und Landesebene diskutiert, wie etwa die Aussetzung der Stromsteuer. Denkbar sind auch Entlastungen im Verfahren der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer. Ob und in welcher Form es weitere steuerliche Entlastungen letztlich tatsächlich geben wird, ist derzeit jedoch noch nicht im Einzelnen absehbar. Sobald es diesbezüglich verbindliche Entscheidungen gibt, werden wir hier darüber informieren.

Praxistipp

Anleitungen und Antragsformulare für NRW finden Sie hier: www.finanzverwaltung.nrw.de

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