Aktuelles zu Corona

UPDATE Steuerrecht

Fachbeitrag
Steuerrecht

Bund und Länder haben in den letzten Wochen bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um Bürger und Unternehmen in steuerlicher Hinsicht (vorübergehend) zu entlasten und die Wirtschaft zu schützen. Einzelheiten finden Sie insbesondere in unseren steuerlichen Updates vom 20.03.2020 und vom 03.04.2020. Inzwischen haben die zuständigen Ministerien weitere Schritte unternommen, deren wesentliche Aspekte wir in einem weiteren Update für Sie zusammengefasst haben.

I. Vorgezogener Verlustrücktrag

Die bedeutsamste Neuerung betrifft die Verrechnung absehbarer Verluste des Jahres 2020 mit Gewinnen des Jahres 2019. Bereits vor der Corona-Krise war es möglich, Verluste eines Kalenderjahres mit Gewinnen des vorherigen Kalenderjahres bis zu einem Betrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten) zu verrechnen (sog. Verlustrücktrag). Dies kann jedoch frühestens im Rahmen der steuerlichen Veranlagung des „Verlustjahres“ erfolgen – bezogen auf die aktuelle Situation also im Jahr 2021.

Ein solcher Verlustrücktrag kann zu nicht unerheblichen Steuererstattungen führen und so die Liquiditätssituation der Betroffenen erheblich verbessern. Da eine Verbesserung der Liquidität von derzeit mit Verlust arbeitenden Unternehmen dringend notwendig ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den Ländern am 24.04.2020 ein Schreiben herausgegeben, das einen vorgezogenen Verlustrücktrag und damit bereits jetzt entsprechende Steuererstattungen in gewissen Grenzen ermöglicht. Dazu werden absehbare Verluste des Jahres nachträglich bei der Bemessung der Vorauszahlungen des Jahres 2019 berücksichtigt, diese entsprechend herabgesetzt und der Differenzbetrag erstattet.

Voraussetzungen

Diese Neuerung gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Außerdem kann sie nur für folgende Arten von Einkünften in Anspruch genommen werden:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ausschließlich solche Einkünfte erzielt werden bzw. wurden.

Des Weiteren müssen Antragsteller von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.“ Auf die Unschärfe dieses Begriffs haben wir bereits in unserem Update vom 20.03.2020 hingewiesen. Das BMF formuliert nunmehr, dass von einer Betroffenheit ausgegangen werden könne, „wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.“
 

Eine wichtige Voraussetzung besteht außerdem darin, dass für das Jahr 2019 noch keine Veranlagung stattgefunden hat, es also insbesondere noch keinen Steuerbescheid gibt. Es werden nämlich nicht festgesetzte Steuern, sondern nur UPDATE Steuerrecht Aktuelles zu Corona 08. Mai 2020 2 die entsprechenden Vorauszahlungen erstattet, da anderenfalls eine (zeitaufwändige) Änderung des Einkommensteuergesetzes erforderlich wäre.

Soll die Neuregelung in Anspruch genommen werden, sollte ein entsprechender Antrag daher unbedingt vor Abgabe der Steuererklärungen für 2019 bzw. vor Erhalt eines entsprechenden Steuerbescheides gestellt werden. Sollte bereits ein Steuerbescheid vorliegen, empfehlen wir die umgehende Inanspruchnahme steuerrechtlicher Beratung, um den vorgezogenen Verlustrücktrag möglicherweise gleichwohl noch in Anspruch nehmen zu können.

Beantragung

Anträge sind schriftlich oder elektronisch an das für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt zu richten.

Diese können gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Ein solcher Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro wird in der Regel folgerichtig sein, sofern er nicht bereits gestellt wurde. Ein vorgezogener Verlustrücktrag setzt das Entstehen eines Verlustes voraus, was natürlich auch bedeutet, dass keine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen sein wird und deshalb die Vorauszahlungen für das laufende Jahr auf null Euro festzusetzen sind.

Inhaltlich werden an den Antrag auf vorgezogenen Verlustrücktrag / nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine hinreichende Prognose und Darlegung voraussichtlicher Verluste derzeit kaum möglich ist, was letztlich auch ein Beweggrund zur Schaffung dieses Instruments war.

Ein entsprechendes Antragsformular hat die Finanzverwaltung NRW online zur Verfügung gestellt.

Umfang

Beim Umfang des vorgezogenen Verlustrücktrags ist zwischen dem pauschalen Rücktrag und einem darüber hinausgehenden, individuellen Rücktrag zu unterscheiden.

Zur Ermittlung des pauschalen Rücktrags ist zunächst der Saldo der Einkünfte aus den o.g. Einkunftsarten zu errechnen, die bei der Ermittlung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrunde gelegt wurden. 15% dieses Saldos können nun mit voraussichtlichen Verlusten des Jahres 2020 verrechnet werden – bis zu den o.g. Maximalbeträgen von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. €.

Durch diese Verrechnung verringern sich die „voraussichtlichen“ Einkünfte des Jahres 2019, was zu einer nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen und somit zu einer Erstattung führt (sofern die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 in voller Höhe geleistet wurden).

Darüber hinaus wird es ermöglicht, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen. Zur Stellung eines solchen Antrags empfehlen wir in jedem Fall eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater.

Auswirkungen der Steuererklärungspflichten/ steuerlichen Veranlagung

Wie bereits eingangs ausgeführt, kann ein Verlust aus dem Jahr 2020 bei der Veranlagung des Jahres 2019 zunächst noch keine Berücksichtigung finden. Gleichwohl bleiben die geltenden Steuererklärungspflichten (und die entsprechenden Fristen) bestehen. Nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärung wird es daher zu einer Veranlagung und der Festsetzung der Steuer für das Jahr 2019 kommen – ohne Berücksichtigung der aktuellen Verluste des Jahres 2020.

Hieraus würde eine Nachforderung folgen, die die vorherige Erstattung aufheben würde. Eine solche Nachzahlung ist daher nach dem BMF-Schreiben auf Antrag zinslos bis (spätestens) einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zu stunden, wenn die o.g. Voraussetzungen bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 fortbestehen. Die Stundung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der Zinsfestsetzung.

Sofern sich also für das Jahr 2020 tatsächlich ein (ggf. geringerer) rückzutragender Verlust ergibt, entfällt die gestundete Nachzahlung. Soweit dies nicht der Fall ist oder auf einen Rücktrag verzichtet wird, ist die gestundete Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Jahr 2020 zu leisten.

Sofern die erste Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 auf einer Schätzung beruht, weil die Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben wurde, sind nachträglich Stundungszinsen festzusetzen.

II. Fristverlängerungen bzgl. der Lohnsteueranmeldung

In einem weiteren Schreiben vom 23.04.2020 hat das BMF im Einvernehmen mit den Ländern zudem festgelegt, dass die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen „während der Corona-Krise“ auf Antrag um bis zu 2 Monate verlängert wird. Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer wird damit ebenfalls aufgeschoben. Dies gilt sowohl bei monatlicher als auch bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung.

Voraussetzung ist nach dem BMF-Schreiben, dass der Arbeitgeber „oder der mit der Lohnbuchhaltung und LohnsteuerAnmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln“.

Wie schon bei der Lohnsteueranmeldung für März 2020 bzw. das erste Quartal 2020 scheint das Land NRW auch hier grundsätzlich großzügig zu verfahren und keine übermäßigen Begründungsanforderungen zu stellen, wie das online bereitgestellte Antragsformular vermuten lässt.

III. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld / Sonderleistungen an Arbeitnehmer

Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt werden, soweit sie zu einer Aufstockung auf bis zu 80% des Nettolohns führen. Die Einkünfte unterlägen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine nur befristete Geltung dieser Regelung von März bis Dezember 2020 vor. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann es jedoch noch zu Änderungen kommen, sodass der genaue Inhalt der Regelung voraussichtlich erst in einigen Wochen endgültig feststehen wird.

In unserem steuerlichen Update vom 03.04.2020 haben wir bereits die Rahmenbedingungen skizziert, die für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer von bis zu 1.500 € gelten sollen. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem arbeitsrechtlichen Update vom 15.04.2020.

IV. Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Das BMF hat bereits angekündigt, dass die Umsatzsteuer für in der Gastronomie vor Ort servierte Speisen ab dem 01.07.2020 für ein Jahr auf 7 % gesenkt werden soll. Inzwischen liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf vor, der „erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ dem reduzierten Steuersatz unterwirft. Auch hier kann es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen kommen. Von den Interessenverbänden wird insbesondere kritisiert, dass die Reduzierung des Steuersatzes nur für Speisen und nicht auch für Getränke gelten soll.

V. Weitere Änderungen

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht außerdem vor, dass die Anwendbarkeit der Übergangsregelung für Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) um zwei Jahre verlängert wird, um die öffentliche Hand aufgrund der vordringlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Krise zu entlasten.

Außerdem soll eine vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S. 3 und § 20 Abs. 6 S. 1, 3 UmwStG umgesetzt werden, um einen Gleichlauf mit § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG zu erreichen und so zu erwartenden Verzögerungen bei der Umwandlung von Unternehmen Rechnung zu tragen.
 

Beide in diesem Abschnitt dargestellte Regelungen können jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erfahren.

 

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