Rechtlich zu beanstanden ist eine Linienführung, wenn sich eine Alternative eindeutig als besser darstellt, weil sie öffentliche und private Belange schonender ausgleicht, oder wenn dem Trassenverlauf eine fehlerhafte Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange zugrunde liegt. Ob ein Teilbereich der planfestgestellten Trasse der Europäischen Gasanbindungsleitung (EUGAL) gemessen an diesen Grundsätzen fehlerhaft ist, hatte jüngst das OVG Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Ausgangspunkt war der Einwand eines von der Trasse betroffenen Grundstückseigentümers. Dieser rügte die Linienführung der Trasse mit dem Argument, dass er ein bereits genehmigtes, bisher aber noch nicht errichtetes Bauvorhaben (Witterungsschutzhalle für Flugzeuge auf einem Flugplatz) aufgrund des Trassenverlaufs zukünftig nicht mehr würde umsetzen können. Das OVG Berlin-Brandenburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat den Trassenverlauf und die zugrundeliegende Abwägung bestätigt. Eine dem Grundstückseigentümer erteilte Baugenehmigung begründe zwar das Recht zur baulichen Nutzung des Grundstücks. Der Planfeststellungsbeschluss trage diesem Umstand aber angemessen Rechnung. AUL I NGER RECHTSANWÄLTE | NOTARE 4 Auch im Fall der Inanspruchnahme der für die Gasleitung benötigten Flächen könne der Grundstückseigentümer – ggf. nach Umplanung und an einer anderen Stelle des Grundstücks – sein Vorhaben umsetzen. Der in dem Verfahren streitige Umstand, ob der Grundstückseigentümer durch Vorarbeiten bereits begonnen hatte, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen, brauchte jedenfalls deshalb nicht in der Abwägung berücksichtigt werden, weil die vorgeschriebene Anzeige des Baubeginns an die Baugenehmigungsbehörde durch den Grundstückseigentümer nicht erfolgt war.