Vergütungsrecht - BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZR 231/18

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Zuschläge für Mehrarbeit werden nach vielen Tarifverträgen nur gezahlt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird – auch bei Teilzeitkräften. So regelte das auch ein Tarifvertrag der Systemgastronomie. Aus diesem Grunde lehnte ein Arbeitgeber gegenüber der Klägerin, die bei ihm in Teilzeit tätig war, eine Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen ab, weil sie zwar länger gearbeitet hatte als ihre vertragliche Arbeitszeit, aber nicht länger als die Arbeitszeit auf einer Vollzeitstelle.

Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage vor dem BAG Erfolg. Der Tarifvertrag müsse so ausgelegt werden, dass Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Nur dann entspreche der Tarifvertrag dem gesetzlichen Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften. Wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional vermindert werde, würden sie schlechter behandelt als Vollzeitkräfte. Der 10. Senat des BAG gibt damit seine frühere Haltung auf: Noch mit Urteil vom 26.4.2017 hatte er in einem vergleichbaren Fall vertreten, dass Mehrarbeitszuschläge nur bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitkräften gezahlt werden müssen.

Fazit

Das Urteil lässt sich voraussichtlich auch auf andere Tarifverträge mit ähnlichen Klauseln übertragen. Da die Benachteiligung von Teilzeitkräften indirekt auch eine Benachteiligung von Frauen darstellt, ist davon auszugehen, dass Klauseln, die nicht im Sinne dieses Urteil ausgelegt werden können, wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam sind. Arbeitgeber müssen sich also darauf einstellen, trotz einer ausdrücklichen Tarifregelung Zuschläge zahlen zu müssen.

Veranstaltungen
14.05.2024 Vergabe-Symposium 2024

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

23.05.2024 JurStart Münster 2024

Auf dem Gelände der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster

Universitätsstraße 14 - 16
48143 Münster

28.05.2024 ruhrSUMMIT 2024

Jahrhunderthalle Bochum

15.06.2024 Jobbörse Sekundarschule am Stoppenberg

Sekundarschule am Stoppenberg

Im Mühlenbruch 47

45141 Essen

26.06.2024 Informationstag WASSER 2024

Stadthalle Oberursel (Taunus)
Rathausplatz 2
61440 Oberursel

29.10.2024 Fakultätskarrieretag 2024 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

11.12.2024 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule 2024

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger