Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage vor dem BAG Erfolg. Der Tarifvertrag müsse so ausgelegt werden, dass Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Nur dann entspreche der Tarifvertrag dem gesetzlichen Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften. Wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional vermindert werde, würden sie schlechter behandelt als Vollzeitkräfte. Der 10. Senat des BAG gibt damit seine frühere Haltung auf: Noch mit Urteil vom 26.4.2017 hatte er in einem vergleichbaren Fall vertreten, dass Mehrarbeitszuschläge nur bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitkräften gezahlt werden müssen.