Urlaubsrecht - BAG, Urt. v. 19. März 2019, 9 AZR 315/17

Kein Urlaubsanspruch im Sabbatjahr

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann ein Arbeitnehmer nicht verzichten. Aus diesem Grund ging das BAG bisher davon aus, dass trotz eines vereinbarten Ruhens des Arbeitsverhältnisses, etwa eines Sabbatjahres, bezahlter Urlaub zu gewähren sei. An dieser Rechtsprechung hält das Gericht nun nicht mehr fest.

Die Beklagte hatte der bei ihr beschäftigten Klägerin wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Klägerin, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Das BAG wies diese Klage ab. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, so sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Fazit

Logisch nachvollziehbar war die frühere Rechtsprechung des BAG nie. Die Korrektur war also überfällig. Ihr Hintergrund ist allerdings das Europarecht: nachdem der EuGH entschieden hatte, dass Urlaub während Krankheit nicht verfällt, sah sich das Gericht auch für alle anderen Fälle der Suspension der Arbeitspflicht zu dieser Entscheidung gezwungen. Ob der EuGH sich mit der Frage nochmals beschäftigen muss und die Entscheidung bestätigt, bleibt aber abzuwarten.

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