Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied, dass für die Entscheidung der bisherigen Auftragnehmerin, ob sie sich an dem Teilnahmewettbewerb durch Abgabe eines Teilnahmeantrags beteiligt, der konkrete Inhalt des Vertrages nicht erforderlich gewesen und infolgedessen der Vertrag von der Antragsgegnerin nicht mit der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung zu stellen sei. Es liege also kein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 VgV i.V.m. § 29 VgV vor.
§ 41 Abs. 1 VgV gebe – so das OLG – keinen Aufschluss darüber, welche Vergabeunterlagen mit der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Vorschrift regle lediglich Vorgaben für die Art und Weise der Bereitstellung und der elektronischen Verfügbarkeit von Vergabeunterlagen und gerade nicht welche Vergabeunterlagen bereits von Anfang an zum Download bereitgestellt werden müssen. Bereits der Wortlaut des § 41 Abs.1 VgV könne eine Pflicht zur Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung nicht begründen. Das in dem Gesetzeswortlaut verwendete „vollständig“ beziehe sich lediglich auf den Umfang, in welchem der Abruf der Unterlagen möglich sein müsse. Die vom öffentlichen Auftraggeber zum Download bereit gestellten Unterlagen müssen vollständig abrufbar sein.
§ 29 VgV regle welche Unterlagen und Angaben zu den nach § 41 VgV bereit zu stellenden Vergabeunterlagen gehören. § 29 VgV sei aufgrund seiner konkreten Formulierung eine Regel-Ausnahme-Vorschrift und schreibe nicht vor, welche Unterlagen mindestens vorliegen müssen. Welche konkreten Angaben zu den Vergabeunterlagen gehören, sei vom Einzelfall abhängig. Dies richte sich danach, ob die Angaben erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu ermöglichen. Wörtlich führt das OLG Düsseldorf aus:
„Erforderlich aber auch ausreichend sind daher sämtliche Angaben, die dem Unternehmen eine belastbare Entscheidung ermöglichen, ob die ausgeschriebenen Leistungen nach Art und Umfang in sein Produktportfolio fallen und es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll ist, in den Teilnahmewettbewerb einzutreten um die Chance zu erhalten, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu werden. Die Angaben in der Bekanntmachung und in anderen mit der Bekanntmachung zugänglich gemachten Unterlagen müssen die hierfür erforderliche Entscheidungsgrundlage schaffen. Die Art und der Umfang der zu beschaffenden Leistung, die Bedingungen der Vergabe und der Verfahrensablauf ist danach so zu beschreiben, dass das Unternehmen entscheiden kann, ob es an dem Auftrag interessiert ist und zur Leistungserbringung geeignet ist.“