Auch der Bundesgerichtshof teilt jedoch nicht den Abrechnungsansatz des Klägers und widerspricht damit der Korbion’schen Formel: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis.“ §2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sehe eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit einen Erhalt des Vertragspreisniveaus nicht vor. Nach der VOB/B sei es grundsätzlich Aufgabe der Vertragsparteien, sich auf einen Preis zu einigen. Erfolge dies nicht, sei die hierdurch entstehende Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergänzende Vertragsauslegung müsse unter angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragspartner nach Treu und Glauben erfolgen.
Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen sind. Hierdurch erhalte der Auftragnehmer eine auskömmliche Vergütung. Es widerspreche hingegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein einseitiges Recht auf Gewinnerwirtschaftung zuzubilligen bzw. dem Auftraggeber das Recht einzuräumen, den Auftragnehmer an unauskömmlichen Preisen festzuhalten. Eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung finde nicht statt. Für die Bestimmung des neuen Einheitspreises gelte das Vertragspreisgefüge nicht.