Durch die Gesetzesänderung unverändert geblieben ist, dass die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen gemäß § 45 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind, durch ihre Handlungsweise natürliche Ressourcen zu schonen und Mensch und Umwelt durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Abfällen zu schützen, vgl. § 1 KrWG.
Diese allgemein gehaltene Verpflichtung ist im neu eingeführten § 45 Abs. 2 KrWG n.F. detaillierter in Form von sog. Bevorzugungspflichten ausgestaltet worden. Die nach dem KrWG Verpflichteten müssen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
- in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
- durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
- sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
- im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.
Die voranstehenden Bevorzugungspflichten werden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 KrWG n.F. wiederum begrenzt:
- Die in Betracht kommenden Erzeugnisse müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein;
- durch die Beschaffung oder Verwendung der Erzeugnisse dürfen keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen;
- ein ausreichender Wettbewerb muss gewährleistet sein und
- andere Rechtsvorschriften dürfen der Beschaffung oder der Verwendung nicht entgegenstehen.