Einführung von umweltbezogenen Vergabekriterien im Kreislaufwirtschaftsgesetz

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Nun wird die „Nachhaltige Beschaffung“ durch eine vermeintlich vergaberechtsfremde Gesetzesänderung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) weiter vorangetrieben. Das umfassende Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union („Umsetzungsgesetz“) ist am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten und erneuert bzw. ändert neben vielen Regelungen im KrWG auch den für das Vergaberecht relevanten § 45 KrWG.

Durch die Gesetzesänderung unverändert geblieben ist, dass die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen gemäß § 45 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind, durch ihre Handlungsweise natürliche Ressourcen zu schonen und Mensch und Umwelt durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Abfällen zu schützen, vgl. § 1 KrWG.

Diese allgemein gehaltene Verpflichtung ist im neu eingeführten § 45 Abs. 2 KrWG n.F. detaillierter in Form von sog. Bevorzugungspflichten ausgestaltet worden. Die nach dem KrWG Verpflichteten müssen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Die voranstehenden Bevorzugungspflichten werden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 KrWG n.F. wiederum begrenzt:

  • Die in Betracht kommenden Erzeugnisse müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein;
  • durch die Beschaffung oder Verwendung der Erzeugnisse dürfen keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen;
  • ein ausreichender Wettbewerb muss gewährleistet sein und
  • andere Rechtsvorschriften dürfen der Beschaffung oder der Verwendung nicht entgegenstehen.
Fazit

Einschätzung

Insgesamt positiv zu bewerten ist, dass durch die Fortentwicklung des § 45 KrWG nun eine echte Pflicht zur Beachtung umweltbezogener Vergabekriterien entstanden ist, welche einen direkten Einfluss und Mehrwert bei künftigen Vergabeverfahren in diesem Bereich haben wird. Ebenfalls zu begrüßen ist die deutliche Beschreibung der einzelnen umweltbezogenen Vergabekriterien, die die öffentlichen Auftraggeber beachten müssen.

Negativ zu bewerten ist die festgeschriebene Beschränkung der Bevorzugungspflicht auf „Erzeugnisse“, womit nur Stoffe und Gegenstände, die kein Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG sind, von der neuen Regelung erfasst werden. Weiter ist zu beklagen, dass die Formulierung „ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen“ in § 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG n.F. Einzug gehalten hat. Denn eine wirklich effektive Durchsetzung der festgeschriebenen umweltbezogenen Vergabekriterien kann nur erfolgversprechend stattfinden, wenn die Bieter in einem konkreten Vergabeverfahren einen Anspruch auf Einhaltung des § 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG n.F. haben und eine Verletzung zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens machen können.

Doch ungeachtet der Kritik: Die Schaffung von umweltbezogenen Vergabekriterien und somit eine Aufwertung des Stellenwertes einer „nachhaltigen Beschaffung“ im Rahmen von zukünftigen Vergabeverfahren ist wichtig und muss auch in Zukunft weiter vorangetrieben werden. Der § 45 KrWG n.F. schlägt die richtige Richtung ein, denn durch die Nachfragemacht der öffentlichen Hand kann so bspw. die Nachfrage nach Nebenprodukten und Rezyklaten und sonstigen Sekundärrohstoffen oder Sekundärprodukten gefördert werden und somit die nachhaltige Verwendung von Erzeugnissen weiter vorangetrieben werden.

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