Einführung von umweltbezogenen Vergabekriterien im Kreislaufwirtschaftsgesetz

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Nun wird die „Nachhaltige Beschaffung“ durch eine vermeintlich vergaberechtsfremde Gesetzesänderung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) weiter vorangetrieben. Das umfassende Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union („Umsetzungsgesetz“) ist am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten und erneuert bzw. ändert neben vielen Regelungen im KrWG auch den für das Vergaberecht relevanten § 45 KrWG.

Durch die Gesetzesänderung unverändert geblieben ist, dass die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen gemäß § 45 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind, durch ihre Handlungsweise natürliche Ressourcen zu schonen und Mensch und Umwelt durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Abfällen zu schützen, vgl. § 1 KrWG.

Diese allgemein gehaltene Verpflichtung ist im neu eingeführten § 45 Abs. 2 KrWG n.F. detaillierter in Form von sog. Bevorzugungspflichten ausgestaltet worden. Die nach dem KrWG Verpflichteten müssen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Die voranstehenden Bevorzugungspflichten werden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 KrWG n.F. wiederum begrenzt:

  • Die in Betracht kommenden Erzeugnisse müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein;
  • durch die Beschaffung oder Verwendung der Erzeugnisse dürfen keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen;
  • ein ausreichender Wettbewerb muss gewährleistet sein und
  • andere Rechtsvorschriften dürfen der Beschaffung oder der Verwendung nicht entgegenstehen.
Fazit

Einschätzung

Insgesamt positiv zu bewerten ist, dass durch die Fortentwicklung des § 45 KrWG nun eine echte Pflicht zur Beachtung umweltbezogener Vergabekriterien entstanden ist, welche einen direkten Einfluss und Mehrwert bei künftigen Vergabeverfahren in diesem Bereich haben wird. Ebenfalls zu begrüßen ist die deutliche Beschreibung der einzelnen umweltbezogenen Vergabekriterien, die die öffentlichen Auftraggeber beachten müssen.

Negativ zu bewerten ist die festgeschriebene Beschränkung der Bevorzugungspflicht auf „Erzeugnisse“, womit nur Stoffe und Gegenstände, die kein Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG sind, von der neuen Regelung erfasst werden. Weiter ist zu beklagen, dass die Formulierung „ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen“ in § 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG n.F. Einzug gehalten hat. Denn eine wirklich effektive Durchsetzung der festgeschriebenen umweltbezogenen Vergabekriterien kann nur erfolgversprechend stattfinden, wenn die Bieter in einem konkreten Vergabeverfahren einen Anspruch auf Einhaltung des § 45 Abs. 2 Satz 1 KrWG n.F. haben und eine Verletzung zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens machen können.

Doch ungeachtet der Kritik: Die Schaffung von umweltbezogenen Vergabekriterien und somit eine Aufwertung des Stellenwertes einer „nachhaltigen Beschaffung“ im Rahmen von zukünftigen Vergabeverfahren ist wichtig und muss auch in Zukunft weiter vorangetrieben werden. Der § 45 KrWG n.F. schlägt die richtige Richtung ein, denn durch die Nachfragemacht der öffentlichen Hand kann so bspw. die Nachfrage nach Nebenprodukten und Rezyklaten und sonstigen Sekundärrohstoffen oder Sekundärprodukten gefördert werden und somit die nachhaltige Verwendung von Erzeugnissen weiter vorangetrieben werden.

Veranstaltungen
14.05.2024 Vergabe-Symposium 2024

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

23.05.2024 JurStart Münster 2024

Auf dem Gelände der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster

Universitätsstraße 14 - 16
48143 Münster

28.05.2024 ruhrSUMMIT 2024

Jahrhunderthalle Bochum

15.06.2024 Jobbörse Sekundarschule am Stoppenberg

Sekundarschule am Stoppenberg

Im Mühlenbruch 47

45141 Essen

26.06.2024 Informationstag WASSER 2024

Stadthalle Oberursel (Taunus)
Rathausplatz 2
61440 Oberursel

29.10.2024 Fakultätskarrieretag 2024 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

11.12.2024 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule 2024

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger