Regionalpläne sind übergeordnete Pläne, die in zeichnerischer und textlicher Form für einen langfristigen Zeitraum Festlegungen für die Entwicklung der gesamten Region treffen. Sie gelten für konkrete Bauvorhaben nicht unmittelbar, sondern bedürfen der Umsetzung in nachfolgenden Bauleitplänen, vor allem in Bebauungsplänen. Dennoch ist die Bedeutung des Regionalplans für die Gebietsentwicklung nicht zu unterschätzen. Die festgelegten Ziele des Regionalplans sind von den Kommunen zwingend zu beachten. Bebauungspläne sind an diese anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Deshalb setzt bereits der Regionalplan den Maßstab für die städtebauliche Entwicklung.
Inhaltlich setzt der Regionalplan bspw. Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle Bereiche und Grünflächen fest. Neu im Regionalplan Ruhr ist die Festsetzung „Regionaler Kooperationsstandorte“, die vorrangig der Ansiedlung großflächiger Vorhaben mit einer Mindestgröße von 8 ha dienen und von den Kommunen gemeinsam vermarktet werden sollen. Hier wird interessant sein, wie die Kommunen mit dieser Neuerung umgehen und ob sie bspw. Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen.
Das Verfahren der öffentlichen Auslegung des Regionalplans Ruhr ist beendet. Bis zum 01.03.2019 konnte die Öffentlichkeit Stellungnahmen und Einwendungen gegen den Planentwurf einreichen. Diese werden nun im nächsten Schritt inhaltlich ausgewertet. Wird der Regionalplan daraufhin signifikant geändert, muss er ggf. für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt werden. Im letzten Schritt wird die Aufstellung des Regionalplans Ruhr beschlossen, die vom Wirtschaftsministerium NRW genehmigt werden muss. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der Regionalplan rechtskräftig.