Der Grundstückseigentümer hatte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan gewandt, mit dem u.a. Änderungen der überbaubaren Grundstücksflächen, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Zahl der zulässigen Vollgeschosse vorgenommen werden sollten. Vor allem aber führte die Änderung dazu, dass die überbaubare Fläche des Grundstücks in ein nördliches und ein südliches Baufenster aufgeteilt wurde, zwischen denen ein sechs Meter breiter, nicht überbaubarer Grundstücksstreifen liegen sollte.
Das OVG NRW hat dem Normenkontrollantrag des Grundstückseigentümers stattgegeben und den neuen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Dabei hatte sich das OVG NRW mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen die planende Gemeinde zu erfüllen hat, um den Eingriff in die bestehenden Baurechte des betroffenen Grundstückseigentümers zu rechtfertigen.
Grundsätzlich ist die Überplanung bebauter Grundstücke nicht ausgeschlossen. Gemeinden dürfen die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken durch ihre Bauleitplanung ändern. Grundstückseigentümer müssen eine daraus folgende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks hinnehmen. Denn es gibt keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans, da Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch einen (wirksamen) Bebauungsplan bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – 4 BN 1/13, LS 3).
Jedoch muss die Entziehung von Baurechten als Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Auch sind der Planungshoheit der Gemeinden durch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Grenzen gesetzt. Die Planung darf weder die Privatnützigkeit noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über Grundstücke aushöhlen.
Um den Anforderungen der Eigentumsgarantie gerecht zu werden, muss der Plangeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Allgemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 01.04.2002/01).
Eine wirksame städtebauliche Planung, die in das Grundstückseigentum eingreift, setzt also voraus, dass hinreichend gewichtige und städtebaulich beachtliche Allgemeinwohlbelange bestehen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Belange umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von einer Bebauung ausschließen. Die betroffenen privaten Eigentümerinteressen müssen mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung eingestellt werden. Dabei hat die Gemeinde auch die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt die Gemeinde bestehende Baurechte ein, hat sie zudem die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach dem Planungsschadensrecht (§§39 ff. BauGB) in die Abwägung einzustellen. (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – 4 BN 1/13).
Im entschiedenen Fall war weder aus der Planungsbegründung noch aus der Abwägungsentscheidung selbst ersichtlich, dass der Gemeinderat die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Eine sachgerechte Abwägung konnte schon aus diesem Grund nicht stattfinden. Wegen dieses Verstoßes gegen das Abwägungsgebot war der Bebauungsplan fehlerhaft und daher unwirksam.