Vergaberecht

Änderungen VOB/A 2019 – Abschnitt 1

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Für Auftraggeber des Bundes gilt seit dem 01.03.2019 die neue Fassung des Abschnitts 1 der VOB/A. Wir geben einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

Vergabeverfahren

Der Auftraggeber kann nach § 3a Abs. 1 VOB/A frei zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Für die anderen Verfahrensarten müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann vorübergehend bis zum 31.12.2021 eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Werk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro netto und eine freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto erfolgen. Bei der freihändigen Vergabe handelt es sich um ein vereinfachtes Vergabeverfahren.

Hinzu kommt die Möglichkeit, alle Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro netto unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege des Direktauftrages zu beschaffen, § 3a Abs. 4 VOB/A.

Kommunikation

Der Auftraggeber kann ausschließlich elektronische Angebote oder auch schriftliche Angebote zulassen. Er muss seine Entscheidung nicht begründen. Für die Niederschrift über den Öffnungstermin der Angebote ist künftig die Textform ausreichend. Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle geforderten Nachweise und Unterlagen mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben. Für die Rechtzeitigkeit der Angebote ist allein maßgeblich, ob die nach Kalendertagen bemessene Angebotsfrist eingehalten worden ist.

Eignung und Eignungsnachweise

Anders als in der Oberschwelle bleibt es im Unterschwellenbereich der VOB/A beim Dreiklang der Eignungsprüfung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit). In § 6a Abs. 5 VOB/A wird der Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit erleichtert. Der Auftraggeber kann bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro auf Nachweise nach Abs. 2 Nr. 1-3, 5 und 6 verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Der Auftraggeber muss auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, wenn er bereits im Besitz der Nachweise ist, § 6b Abs. 3 VOB/A. Auf die Vorschriften der VOB/A EU zur Selbstreinigung wird Bezug genommen. Für die Eignungsnachweise kann der öffentliche Auftraggeber gem. § 6a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 VOB/A einschlägige Bauleistungen berücksichtigen, die statt drei, fünf Kalenderjahre (nicht mehr Geschäftsjahre) zurückliegen. Im Teilnahmewettbewerb können ferner nun zunächst Eigenerklärungen verlangt werden, erst mit Aufforderung zur Angebotsabgabe müssten Bieter entsprechende Nachweise vorgelegen.

Nachfordern von Unterlagen

Grundsätzlich müssen Auftraggeber fehlende (unternehmensbezogene) Unterlagen nachfordern. Neu ist, dass der Auftraggeber das Nachfordern in den Vergabeunterlagen von vornherein für das gesamte Vergabeverfahren ausschließen kann. Diese Entscheidung ist dann jedoch hinreichend zu begründen und zu dokumentieren, § 16a Abs. 3 VOB/A. Die bislang starre Frist von 6 Kalendertagen zur Nachforderung ist einer „angemessenen Frist“ gewichen, § 16a Abs. 4 VOB/A. Die First soll 6 Kalendertage nicht überschreiten.

Zuschlagskriterien

Bezüglich der Vorschriften für Zuschlagskriterien wurde die VOB/A Abschnitt 1 den Regelungen der VgV und UVgO angeglichen. Neben der Zulässigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien ist es jetzt auch zulässig, Festpreise oder Festkosten vorzugeben, sodass die Auswahlentscheidung ausschließlich anhand qualitativer Kriterien erfolgt, § 16d Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 VOB/A.

Umgang mit mehreren Hauptangeboten

Grundsätzlich ist die Abgabe mehrerer Hauptangebote zulässig. Der Auftraggeber kann dies jedoch in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen ausschließen, § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A.

Praxistipp

Insgesamt sind die Vergabevorschriften für Bauleistungen durch die Änderungen des 1. Abschnitts der VOB/A weiter an die VgV/UVgO angenähert worden. Schon jetzt steht fest, dass die Neufassung für Auftraggeber einige Erleichterungen enthält. Ab wann die neue Fassung der VOB/A 1. Abschnitt für NRW gilt, ist derzeit unklar. Für NRW verweist der Runderlass vom 11.5.2018 (MBl. NRW 2018 S. 360) noch auf die alte Fassung der VOB/A. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch in NRW zeitnah die neue Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A gelten wird. Wir werden berichten.

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