Für die Einzelheiten gelten die Regelungen zur Teilzeitarbeit entsprechend, insbesondere für die Form der Ankündigung, Erörterungspflicht, Ablehnungsgründe, Fristen und Formvorschriften. Insbesondere muss der Arbeitgeber die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Ansonsten verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang und gilt auch die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Bei bis zu 200 Arbeitnehmern ist gesetzlich gestaffelt, wie viele Verringerungsgesuche maximal gleichzeitig positiv beschieden werden müssen.
Bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern z.B. kann das Verlangen abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber schon mindestens 4 Teilzeitkräfte in der Brückenteilzeit beschäftigt. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Mitarbeiter insgesamt in Teilzeit arbeiten, sondern, wie viele eine befristete Arbeitszeitverkürzung erhalten haben. Der Gesetzgeber hat außerdem die Abrufarbeit in § 12 TzBfG geändert. Bei Abrufarbeit kann der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsleistung abrufen und damit die Lage und den Umfang der Arbeitspflicht bestimmen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsvertrag nicht festgelegt ist, gilt nunmehr eine Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart. Wird eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25% zusätzlich abrufen. Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er nur bis 20% weniger abrufen. Ruft er diese Stunden nicht ab, müssen sie dennoch bezahlt werden. Zusätzliche Stunden kann der Arbeitnehmer ablehnen.