Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) eine wegweisende Entscheidung zum Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG getroffen. Das Urteil klärt die Frage, ob die Befreiung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB automatisch auch im Verhältnis zur KG gilt.
Im Kern hat das OLG Hamm entschieden, dass die generelle Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese Befreiung auch im Verhältnis zur KG gilt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ausdrückliche Regelungen erforderlich sind, um das Selbstkontrahierungsverbot im Verhältnis zur KG aufzuheben. Es genügt nicht, dass der Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist; vielmehr muss – beispielsweise im Gesellschaftsvertrag der KG oder – soweit zulässig – mittels Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung – klargestellt werden, ob diese Befreiung auch für die KG gelten soll.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis:
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für die Praxis der GmbH & Co. KG. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in dem Gesellschaftsvertrag der KG geregelt werden, ob auch eine Befreiung des Geschäftsführers der Komplementärin im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB ermöglicht werden soll. Ohne eine solche Befreiung könnten entsprechende Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers zur schwebenden Unwirksamkeit bzw. – je nach Konstellation – zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen.
Unsere Handlungsempfehlung lautet daher: Wird eine Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des § 181 BGB auch im Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer der GmbH einerseits und der KG andererseits gewünscht, dann sollte der Gesellschaftsvertrag der KG die Befreiung von solchen Beschränkungen vorsehen.