Aufgrund des anstehenden Jahresendes möchten wir noch einmal an die bereits in diesem Jahr vorgestellten Urteile des EuGHs vom 06.11.2018 ( (C-619/16 und C-684/16) sowie das daran anschließende Urteil des BAG vom 19.02.2019 (9 AZR 423/16) hinweisen, in denen entschieden wurde, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erst dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Mitarbeiter den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht nimmt.
Hierfür muss der Arbeitgeber auf den Urlaubsanspruch hinweisen, dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und über die Folgen des nicht genommenen Urlaubs aufzuklären. Wir möchten Sie daher erinnern, Ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß auf ihre noch bestehenden Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hinzuweisen. Falls Sie hierbei Unterstützung brauchen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.