Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs sind Windenergieanlagen im Außenbereich eigentlich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die neue Regelung in NRW führt nun dazu, dass Windenergieanlagen mit einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 1.000 m diese Privilegierung verlieren. Sie sind dann in der Regel unzulässig. Dies gilt selbst für das sog. Repowering, also den Ersatz bestehender Anlagen durch neue, leistungsstärkere (und zumeist höhere) Anlagen. Hält eine Bestandsanlage den Abstand von 1.000 m nicht ein, ist ein Repowering in der Regel also ausgeschlossen, selbst wenn es an gleicher Stelle erfolgen soll und die Bestandsanlagen dort seit Jahrzehnten akzeptiert sind.
Der Mindestabstand gilt zu Gebieten, in denen Wohngebäude regelmäßig zulässig sind (zum Beispiel allgemeine Wohngebiete, § 4 BauNVO, oder Mischgebiete, § 6 BauNVO). Einzelhöfe im Außenbereich sind hingegen grundsätzlich nicht erfasst.
Der neu eingeführte Mindestabstand gilt nicht in jedem Fall. So genießen gültige Flächennutzungspläne, die Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung ausweisen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB), Bestandsschutz (§ 2 Abs. 2 BauGB-AG NRW). Für laufende Genehmigungsverfahren wurden Stichtagsregelungen eingeführt, ab denen der neue Mindestabstand Anwendung findet (2 Abs. 3 BauGB-AG NRW).
Den Kommunen bleibt außerdem die Möglichkeit, auch in Zukunft durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände zu Windenergieanlagen festzusetzen. Ob die Kommunen von dieser Möglichkeit angesichts der Komplexität, Kosten und Zeitdauer von Bauleitplanverfahren Gebrauch machen, bleibt jedoch abzuwarten.