Eine Versetzung war nach dem Arbeitsvertrag zulässig. Sie erfordert jedoch immer eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, so dass eine Begründung erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer wie hier durch längere Fahrtzeiten Nachteile erleidet. Der Verdacht der Bestechlichkeit wäre selbstverständlich ein ausreichender Grund. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass die Beauftragung eines Privatdetektivs seine Persönlichkeitsrechte verletzte und daher die Berichte im Gerichtsverfahren nicht verwertbar seien.
Das LAG sah das anders. Voraussetzung für eine gezielte Überwachung durch Privatdetektive ist gem. § 32 BDSG a.F. (§ 26 BDSG n.F.) ein dokumentierter Verdacht einer Straftat. Schon vor der Überwachung müssen also klare Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Diese bestanden im vorliegenden Fall vor allem in Hinweisen eines Kunden. Dass er namentlich nicht genannt werden wollte und daher im Prozess anonym blieb, war nach Auffassung des LAG unerheblich. Er hatte beobachtet, dass mehrfach Kunden gezielt nach dem Kläger fragten und wieder wegfuhren, wenn er nicht anwesend war. Andere Mitarbeiter lehnten es ab, sich zur Sache zu äußern, weil sie sich nicht einmischen wollten. Zudem war der Name des Klägers mehrfach bei Gesprächen im Zusammenhang mit einer angeblichen Bestechlichkeit genannt worden. Diese Anhaltspunkte reichten dem Gericht für die Beauftragung einer Detektei.
Zwar waren die Verdachtsmomente im Vorfeld nicht schriftlich dokumentiert worden. Dieser Verstoß führt aber nach Auffassung des LAG nicht dazu, dass die Erkenntnisse unverwertbar sind, weil die Dokumentationspflicht nur die Rechtmäßigkeitskontrolle erleichtern solle.
Kurioses Detail: der Mitarbeiter berief sich auf Unzumutbarkeit der weiten Anfahrt, weil sein Mercedes der M-Klasse auf 100 Kilometer 11 Liter Dieselkraftstoff verbrauche. Das Gericht wies ihn etwas süffisant darauf hin, dass er seine Belastung ja „durch die Anschaffung eines angemessenen Pkw“ reduzieren könne.