Grundregel: Abstandsgebot
Jede „einsichtsfähige Person“ ist verpflichtet, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Ein geringerer Abstand ist nur zulässig zu Eltern, Kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern, Ehepartner und Personen, mit denen man in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, etwa bei baulichen Engstellen, wird das Tragen einer Maske „empfohlen“. Der öffentliche Raum umfasst nicht nur alle öffentlich zugänglichen Plätze, Straßen, Grünflächen und die freie Natur etc., sondern auch Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch gewidmet sind, beispielsweise Bahnhöfe.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Sie gilt gem. § 12 a Abs. 2 Ziff 1 CoronaSV insbesondere in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Reinigungen, Kiosken, Einrichtungen des Großhandels, Wochenmärkten und bei der Abholung von Speisen und Getränken. Das beinhaltet sämtliche Flächen von Einkaufszentren, gilt also auch außerhalb der Geschäfte. Hinzu kommen Einrichtungen des Gesundheitswesens und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Was gilt für Dienstleister und Handwerker?
Bei der Erbringung oder Inanspruchnahme von Handwerksund Dienstleistungen, z. B. Beratungsleistungen, die nicht in Verkaufs- und Ausstellungsräumen stattfinden, gilt die Maskenpflicht sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Kunden, wenn ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zum Kunden nicht möglich ist. Das betrifft nicht nur den häufig genannten Friseur, sondern auch Kundengespräche oder handwerkliche Arbeiten beim Kunden, wenn aus baulichen Gründen der Abstand nicht gewahrt werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht ist das Führen eines Fahrzeugs. Der Taxifahrer darf also ohne Maske fahren.
Außerdem gilt in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Dienstleistern und Handwerkern nach § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 CoronaSV ebenfalls die Maskenpflicht, und zwar unabhängig davon, ob der Mindestabstand gewahrt werden kann. Was genau unter Verkaufs- und Ausstellungsräume zu fassen ist, definiert die Verordnung nicht. Da die Regelung UPDATE Arbeitsrecht Aktuelles zu Corona 04. Mai 2020 2 Dienstleister und Handwerker betrifft, ist davon auszugehen, dass nicht nur Räume gemeint sind, in denen Produkte ausgestellt oder verkauft werden, sondern auch solche, in denen Dienstleistungen angeboten und erbracht werden. Andererseits wird ein Besprechungsraum oder gar das Büro des Dienstleisters, etwa des Steuerberaters, in dem dieser sich mit einem Kunden trifft, nicht unter die Verkaufs- und Ausstellungsräume fallen. Einzelheiten wird die Rechtsprechung klären müssen. Wenn sich typischerweise in einem Raum mehrere Kunden aufhalten, umsehen und Kontakt zu den Beschäftigten aufnehmen können, sollte von einer Maskenpflicht ausgegangen werden.
Was ändert sich bei Bildungs- und Freizeiteinrichtungen?
Bildungsangebote in öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen können wieder stattfinden. Gewährleistet sein muss, dass maximal 1 Person pro 5 qm Raumfläche der Schulungsräume zugelassen wird und der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird – und zwar auch, wenn sich die Personen zwischen den Unterrichtstischen bewegen. Außerdem sind natürlich die Hygienebestimmungen zu beachten. Damit können auch berufliche Fortbildungen wieder durchgeführt werden.
Nach § 3 CoronaSV war der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten weitgehend untersagt. Nunmehr können Museen, Kunstausstellungen, Schlösser, Zoos, Tierparks, Landschaftsparks etc. wieder öffnen – auch hier sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung des Zugangs und Hygiene sowie Einhaltung der Abstandspflicht einzuhalten.
Was gilt sonst für Unternehmen?
Sämtliche Arbeitgeber sind verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken und müssen dazu Maßnahmen treffen, um Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden soweit wie möglich zu vermeiden. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass Heimarbeit, soweit wie sinnvoll umsetzbar, ermöglicht werden muss. Persönliche Besprechungen sind zu minimieren, und zwar sowohl mit Kunden als auch intern. Was sinnvoll und möglich ist, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit. Gerade Arbeitnehmer aus Risikogruppen, insbesondere Schwerbehinderte, die zu diesen Gruppen gehören, können aber einen Anspruch darauf haben, dass dieses Ermessen auch ausgeübt wird, so dass sie beispielsweise von Kundenkontakten, die nicht notwendig sind, entlastet werden, oder zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten können.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle verstärken, also auch während des Tages für eine Desinfektion von häufig genutzten Flächen, insbesondere Sanitärräumen, Türklinken von gemeinsam genutzten Räumen etc. sorgen.
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, dass Abstandsregeln und Maskenpflicht auch innerhalb des Unternehmens und im Verhältnis der Beschäftigten zueinander gelten. Allerdings bieten sie einen Orientierungsmaßstab, so dass dort, wo die Abstände nicht eingehalten werden können, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ist, ob eine Maskenpflicht eingeführt werden kann und muss.
Spezifische, auf die jeweilige Branche bezogene Empfehlungen erlassen die Unfallversicherungsträger und das Robert-Koch-Institut.
Was ist bei betrieblichen Versammlungen zu beachten?
Vom Wortlaut her betrifft das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen in § 11 CoronaSchVO auch den nicht-öffentlichen Raum. In dieser Strenge ist er allerdings verfassungswidrig – was hinsichtlich Demonstrationen bereits mehrfach entschieden wurde. Er zeigt aber, dass betriebliche Sitzungen nur in Ausnahmefällen denkbar sind und nach Möglichkeit durch Video- oder Telefonkonferenzen ersetzt werden müssen. Dementsprechend ist derzeit 3 ein Gesetzesentwurf in Arbeit, mit dem das Betriebsverfassungsgesetz um einen § 129 ergänzt wird, der die Teilnahme an Sitzungen von Betriebsrat etc. sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erlauben soll, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die technischen Vorkehrungen sollten Arbeitgeber und Betriebsrat miteinander abstimmen. Auch für Einigungsstelle und Wirtschaftsausschuss sollen künftig Videokonferenzen zulässig sein, wenn die Vertraulichkeit gewahrt ist. Diese Regelung gilt bis 31.12.2020. Ähnliche Änderungen wird es im Personalvertretungsrecht geben. Auch Personalratswahlen, soweit sie 2020 anstehen, müssen dann nicht mehr als Präsenzwahl durchgeführt werden. Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Welche Änderungen sind beim Kurzarbeitergeld geplant?
Die Ankündigungen in den Medien weckten zum Teil große Erwartungen. Konkret soll die angekündigte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von der Dauer der Kurzarbeit abhängen. Bisher erhält der Mitarbeiter 60 % seines Lohnausfalls, Eltern erhalten 67 %. Ab dem 4. Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld nun für Beschäftigte, die mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % bzw. 77 % und ab dem 7. Monat auf 80 % bzw. 87 % erhöht werden. Die Erhöhungen gelten zunächst maximal bis zum 31.12.2020. Dazu soll ab dem 1. Mai bis Ende des Jahres für alle Berufe eine „Hinzuverdienstmöglichkeit“, begrenzt auf das bisherige volle Monatseinkommen, bestehen.
Zugleich soll die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld für Arbeitslose, bei denen der Bezug zwischen dem 01.05. und 31.12. enden würde, um 3 Monate verlängert werden.
Auch diese Regelung geht jetzt zunächst in das Gesetzgebungsverfahren.