Das gilt aber nicht immer, wie das BAG deutlich macht: Der klagende Arbeitnehmer ist schwerbehindert. Am 12.10.2015 empfahl die Betriebsärztin eine stufenweise Wiedereingliederung mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Der behandelnde Arzt erstellte einen Wiedereingliederungsplan für den Zeitraum vom 16.11.2015 bis 15.01.2016. Dieser sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Die Arbeitgeberin lehnte die Wiedereingliederung mit der Begründung ab, dass ein Einsatz wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkung nicht möglich sei. Der Arbeitnehmer legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplan für den Zeitraum 04.01. bis 04.03.2016 vor und den Bericht seiner behandelnden Ärztin, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden. Die Betriebsärztin gab nunmehr eine positive Beurteilung ab. Die zweite Wiedereingliederung war erfolgreich, so dass der Kläger im Anschluss wieder voll arbeitsfähig war.
Er forderte nun Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom Ende des ersten Wiedereingliederungsplans am 18.01. bis zur Arbeitsfähigkeit am 07.03. entgangen war. Das LAG gab seiner Klage im Wesentlichen statt, die Revision der Arbeitgeberin hatte allerdings Erfolg. Zwar könne der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. (heute § 164 SGB IX) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. In diesem Fall hätten allerdings aufgrund der ursprünglichen Beurteilung der Betriebsärztin besondere Umstände vorgelegen, die Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans aufwarfen. Diese hätten sich nicht bis zum Beginn der geplanten Maßnahme ausräumen lassen. Daher durfte der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen.