Die Klägerin nimmt die Beklagte daraufhin nach § 2 Absatz 5 VOB/B auf Zahlung einer Nachtragsvergütung für die Zwischenlagerung des ausgebauten Oberflächenbefestigungsmaterials und die Entsorgung als Sonderabfall in Höhe von 31,36 € pro Quadratmeter in Anspruch. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Nachtragsvergütung. Die Zwischenlagerung und Entsorgung als Sonderabfall sei Teil der ursprünglich beauftragten Leistung. Im Rahmen des Klageverfahrens wies das Landgericht Magdeburg die Klage auf Zahlung der Nachtragsvergütung zurück. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin zum OLG Naumburg.
Auch das OLG Naumburg teilt jedoch die rechtliche Argumentation der Beklagten. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Mehrvergütung setze eine Leistungsänderung mit der Wirkung einer Änderung der Preisermittlungsgrundlage voraus. Für die Feststellung einer solchen Leistungsänderung sei der Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistung nach §§ 133,157 BGB zu ermitteln. Dabei müsse das gesamte Vertragswerk insbesondere unter Einbeziehung der Leistungsbeschreibung einbezogen werden. Aus den Vergabeunterlagen der Leistungsbeschreibung ergebe sich, dass es sich bei der neu zu errichtenden Ortsdurchfahrt um eine jahrzehntelang genutzte und belastete Straße handle. Eine Schadstoffbelastung des Abbruchmaterials ergebe sich daher bereits aus den Vergabeunterlagen. Eine ausdrückliche Angabe der Kontamination des Abbruchmaterials in den Vergabeunterlagen sei daher nicht erforderlich. Ein sorgfältig kalkulierender Bieter dürfe bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern müsse Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären.