Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter sind ab dem 01.07.2022 nicht mehr verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt.
Die Mitarbeiter sind nach wie vor verpflichtet, im Krankheitsfall eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Arbeitgeber können und müssen diese aber ab dem 01.07.2022 selbst elektronisch über die Krankenkassen abrufen. Sobald der Mitarbeiter sich krankgemeldet hat, müssen also Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Information zeitnah – und im Idealfall in elektronischer Form – die Abrechnung erreicht. Für privat versicherte Mitarbeiter bleibt die Vorlagepflicht nach der alten Rechtslage bestehen.
Unverändert bleibt allerdings die Pflicht erhalten, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ab Kenntnis zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.