Die Digitalisierung der Krankheit im Arbeitsverhältnis

Fachbeitrag

Am 1.1.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsverhältnis Realität:

Ab dem 1. Januar 2023 erhält auch der Arbeitgeber die AU-Daten von der Krankenkasse elektronisch.

Was ist jetzt für Arbeitgeber zu tun?

Die Arbeitnehmer sollten über den neuen Prozess informiert werden. Wenn sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer, so wie sie sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergeben, dem Arbeitgeber mitteilen. Wer morgens den Arzt aufsucht, muss sich also zweimal melden: einmal, um mitzuteilen, dass er krank ist und zum Arzt geht und einmal, um die Krankschreibung und ihre Dauer mitzuteilen.

Dann kann der Arbeitgeber die notwendigen Informationen elektronisch abrufen.

Privatversicherte oder Arbeitnehmer, die Privatärzte aufsuchen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Arbeitnehmer, die im Ausland krank werden, müssen vorgehen wie bisher, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen und bei ihrem Arbeitgeber einreichen.

Auch Minijobber werden dann ihre Krankenversicherungsdaten dem Arbeitgeber mitteilen müssen, selbst wenn dieser keine Beiträge abführen muss. Diese Daten sollten daher bereits bei der Einstellung eingeholt werden - und bei schon beschäftigten Minijobbern sollte die Abfrage jetzt nachgeholt werden.

Wenn ein technischer Fehler bei der Krankenversicherung vorliegt und die Bescheinigung nicht elektronisch abgerufen werden kann, muss der Arbeitnehmer nach dem Gesetzeswortlaut die Bescheinigung wohl weiterhin vorlegen. Er erhält auch nach der neuen Regelung von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch kann er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber erstellen lassen. Der Vorteil: diese Zweitschrift enthält nicht die Diagnose, die er dem Arbeitgeber natürlich weiterhin nicht offenbaren muss, und kann daher bei Unklarheiten dort wie in der Vergangenheit eingereicht werden.

Eine Frage ist noch ungeklärt:

Bisher konnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung nicht vorlag. Jetzt muss er sie selbst abrufen, der Arbeitnehmer ist also nicht mehr in die Abläufe involviert. Wie die Gerichte in Zukunft die Situation beurteilen sehen werden, wenn die Bescheinigung nicht oder nicht sofort abrufbar ist, ist noch offen. In der Praxis wird man wahrscheinlich jedenfalls bei Arbeitnehmern mit festem Monatsgehalt die Entgeltzahlung weiterlaufen lassen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel gibt. Im Einzelfall lohnt sich aber eine detaillierte rechtliche Prüfung.

 

 

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