Der Betriebsrat hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine Betriebsvereinbarung zur physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilung abschließen wolle und mangels eigenen Sachverstandes einen Rechtsanwalt beauftragen wolle. Der Arbeitgeber solle eine Vergütungsvereinbarung zu einem bestimmten Stundenhonorar unterzeichnen und seine Bereitschaft zur Verhandlung mitteilen. Anderenfalls würde der Betriebsrat die Verhandlung für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber antwortete, dass es dem Betriebsrat frei stünde, Vorschläge inhaltlicher Art zu machen. Warum hierzu externer Sachverstand erforderlich sei, sei nicht nachvollziehbar.
Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf an und lehnte die Einsetzung einer Einigungsstelle ab. Voraussetzung dafür sei, dass zuvor der Versuch einer Einigung und einer Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Die Anforderungen dürften zwar nicht überspannt werden. Mindestens müsste die Seite, die verhandeln wolle, der anderen Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition darstellen und eigene Vorstellungen zum Regelungsthema formulieren. Nur dann könne die andere Seite entscheiden, ob sie verhandelt. Der Betriebsrat müsse zumindest grob umrissen mitteilen, was er zu regeln wünscht. Dafür benötige er keinen extern juristischen Sachverständigen. Es könne auch von juristischen Laien erwartet werden, dass sie sich überlegen, „was sie überhaupt wollen“. Über diese Ziele müsse sich der Betriebsrat Gedanken machen und nicht sein Anwalt.
Insbesondere hielt es das LAG für rechtsmissbräuchlich, die Verhandlungen mit der Gegenzeichnung einer Vergütungsvereinbarung zu koppeln. Der Arbeitgeber habe das Recht, über die Kosten zu verhandeln. Im vorliegenden Fall bestünde dazu auch Anlass, weil das Büro des Betriebsratsanwalts gut 200 km vom Betriebssitz entfernt lag und er allein für die Fahrzeit pro Stunde 150 € abrechnen wollte.
Deshalb lehnte das LAG die Einberufung einer Einigungsstelle ab.