Sie besteht aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates, meist jeweils zwei oder drei Personen, und einem Vorsitzenden. Da die Stimme dieses Vorsitzenden entscheidend ist, wenn die Teilnehmer der Einigungsstelle nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, ist die Wahl dieses Vorsitzenden für den Erfolg eines bestimmten Anliegens in der Einigungsstelle oft von erheblicher Bedeutung. Deshalb ist eine Einigung über diese Person häufig nicht zu erreichen. Dann entscheidet das Arbeitsgericht.
Im Fall des LAG Düsseldorf hatte der Arbeitgeber die Einsetzung einer Einigungsstelle unter einer Richterin beantragt. Der Betriebsrat hatte diese abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat die Vorsitzende gleichwohl bestellt, weil der Betriebsrat sie zwar ablehne, hierfür aber keinerlei nachvollziehbaren Gründe mitgeteilt habe.
Das LAG Düsseldorf hat diese Entscheidung aufgehoben und eine andere Person zur Vorsitzenden bestellt.
Die Ablehnung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden müsse von den Betriebsparteien nicht näher und 4 dementsprechend auch nicht nachvollziehbar begründet werden. Der oder die Vorsitzende bedarf zur sachgerechten Ausführung des Amtes das Vertrauen beider Betriebsparteien. Ist dieses Vertrauen nicht vorhanden und stellt sich die Ablehnung nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wofür es besondere Anhaltspunkte bedürfe, genüge das bloße „nein“. Das Gericht müsse dann im Rahmen seiner Ermessensausübung eine andere Person bestimmen.
Sind dagegen beide Parteien mit einer Person einverstanden – und sei es auch nur hilfsweise – müsse das Gericht diese Person bestellen.