Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Diese Verpflichtung gilt, wie das BAG am 12.03.2019 entschied, auch für Arbeitsunfälle, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Anlass für die Klage war, dass sich schon zweimal Beschäftigte eines Werkvertragsunternehmens bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzt hatten und der Betriebsrat nähere Auskünfte über diese Unfälle begehrte. Zwar ist der Betriebsrat für den Schutz dieser Arbeitnehmer, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind, nicht verantwortlich. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können jedoch auch arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die Unfallanzeigen dagegen benötigt er für diese Zwecke nicht – schon aus Gründen des Datenschutzes kann der Arbeitgeber sie auch gar nicht aushändigen.