Der Fall:
Der Kläger war seit 2020 als Fremdgeschäftsführer der A-GmbH angestellt, die Teil einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe ist. Über ein Managementbeteiligungsprogramm wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, sich als Kommanditist einer Beteiligungs-KG mittelbar an einer weiteren GmbH (im Folgenden B-GmbH) zu beteiligen. Ziel des Managementbeteiligungsprogramms war, die Geschäftsführer bzw. Manager stärker an die Unternehmensgruppe zu binden und ihre Motivation zu steigern. Eine Beteiligung der Manager an den laufenden Gewinnen der B-GmbH war aber nicht vorgesehen, sondern lediglich die Beteiligung an einem auf die KG entfallenden Erlös im Falle des Verkaufs der von ihr gehaltenen Stammgeschäftsanteile.
Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG war eine sog. ,,Call Option‘‘ geregelt, nach der die Beteiligung eines Managers an der Beteiligungs-KG von den übrigen Kommanditisten erworben werden kann, wenn der Manager (gleich aus welchem Grund) nicht mehr Geschäftsführer eines Mitglieds der Unternehmensgruppe sein sollte.
Im Jahr 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer der A-GmbH ohne Angabe von Gründen abberufen, sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde gekündigt und er wurde unwiderruflich freigestellt.
Die Beklagten (seinerzeit allesamt Kommanditisten der Beteiligungs-KG) übten sodann die Call Option hinsichtlich der Kommanditbeteiligung des Klägers aus.
Im Rahmen einer Feststellungsklage stritten die Parteien nun darüber, ob der Kläger noch Kommanditist der Beteiligungs-KG ist oder ob er seine Gesellschafterstellung an die Beklagten verloren hat. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Call Option als freie Hinauskündigungsklausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.
Die Vorinstanzen waren zugunsten des Klägers zu dem Schluss gekommen, dass die Klausel gem. § 138 BGB nichtig sei.
Hintergrund:
Eine freie Hinauskündigungsklausel vermittelt einem oder mehreren Mitgesellschaftern das Recht, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des BGH sind freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 BGB. Tragende Erwägung hierfür ist, dass das freie Kündigungsrecht von dem betroffenen Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann. Denn ein Gesellschafter, der stets das Risiko seiner Ausschließung vor Augen hat, wird sich den Vorstellungen der anderen Seite eher beugen und so im Zweifel darauf verzichten, von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch zu machen – gegebenenfalls aber auch darauf, seine Gesellschafterpflichten gewissenhaft wahrzunehmen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auch in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung bereits anerkannt, dass freie Hinauskündigungsklauseln ausnahmsweise wirksam sind, wenn sie wegen besonderer Umstände des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt sind.
Die Entscheidung:
In dem vorliegenden Fall ist der BGH zunächst zu dem Schluss gekommen, dass die im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG enthaltene Call Option als freie Hinauskündigungsklausel einzuordnen ist. Da die A-GmbH, für die der Kläger als Geschäftsführer tätig war, ein indirektes Tochterunternehmen der B-GmbH war, an welcher die Beklagten als Mehrheitsgesellschafter beteiligt waren, hatten die Beklagten jederzeit die Möglichkeit, auf seine Abberufung bzw. Kündigung hinzuwirken. Die Voraussetzungen der Call Option konnten von den übrigen Gesellschaftern somit unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Grundes geschaffen werden.
Gleichwohl kam der BGH in dem vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass die Hinauskündigungsklausel aufgrund der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise wirksam sei.
Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass die Zielsetzung des Unternehmens, den Geschäftsführer durch Einräumung einer Beteiligung an der KG zu motivieren und an das Unternehmen zu binden, ein berechtigtes Interesse sei. Dieses Interesse könne jedoch mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers nicht mehr verwirklicht werden. Nur durch die Rückübertragung des Kommanditanteils werde der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Geschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen. Soweit zusätzlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter – wie hier – auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber der Geschäftsführerstellung zukomme, sei eine Hinauskündigungsklausel sachlich gerechtfertigt und damit nicht sittenwidrig gem. § 138 BGB.