Bildungsurlaub - LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2019, 10 Sa 2076/18

Yoga als berufliche Weiterbildung – nicht nur für Yogalehrer

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Ein Yoga-Kurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen 5-tägigen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ bejaht.

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei weit auszulegen. So solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Sofern ein Yoga-Kurs nach einem „geeigneten didaktischen Konzept“ durchgeführt werde, könne er diese Voraussetzungen erfüllen, so die Arbeitsrichter. Beim VHS-Kurs, um den es in der Verhandlung ging, sei das der Fall.

Fazit

Die gesetzlichen Vorschriften in NRW ähneln denjenigen von Berlin. Ausdrücklich heißt es: „Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.“ Veranstaltungen, die der Erholung, der Unterhaltung, der Körper- und Gesundheitspflege oder der sportlichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen, sind allerdings ausdrücklich ausgenommen. Also wird der Begründungsaufwand für den Arbeitnehmer – bzw. den Anbieter – wohl etwas größer sein als in Berlin. Es lohnt sich somit nachzufragen, wenn Arbeitnehmer vergleichbare Veranstaltungen anmelden.

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