Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei weit auszulegen. So solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Sofern ein Yoga-Kurs nach einem „geeigneten didaktischen Konzept“ durchgeführt werde, könne er diese Voraussetzungen erfüllen, so die Arbeitsrichter. Beim VHS-Kurs, um den es in der Verhandlung ging, sei das der Fall.