Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2026 (7 C 3.25) entschieden, dass auch eine erteilte oder fingierte Änderungsgenehmigung für Windenergieanlagen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG eine umfassende Konzentrationswirkung entfaltet.
Die Regelung des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG betrifft geringfügige Änderungen bereits genehmigter Windenergieanlagen. Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Standort um nicht mehr als 8 Meter verschoben, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert wird. In der Praxis geht es dabei häufig um einen Wechsel des Anlagentyps nach bereits erteilter Genehmigung, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Typ nicht mehr verfügbar ist.
Für solche Änderungen sieht das Gesetz ein beschleunigtes Verfahren mit eingeschränktem Prüfprogramm vor. Gegenstand der Prüfung sind ausschließlich die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen, die Standsicherheit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, wird die Genehmigung sogar fingiert (§ 16b Abs. 8a BImSchG).
Streitpunkt war vorliegend, ob auch diesen vereinfachten Änderungsgenehmigungen die sog. Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zukommt. Danach schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere die Baugenehmigung, mit ein. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte die Behörde dennoch verlangt, neben der Änderungsgenehmigung zusätzlich eine Baugenehmigung, eine Waldumwandlungsgenehmigung und eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung einzuholen.
Bereits das erstinstanzlich damit befasst Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Auffassung mit Urteil vom 25.03.2025 (7 A 47/24) zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie nun bestätigt: Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG gilt für alle Genehmigungen und damit auch für eine – ggf. fingierte – Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG. Dass diese nur einem eingeschränkten Prüfprogramm unterliegen, wirkt sich auf die umfassende Konzentrationswirkung nicht aus.
Zudem stellten die Gerichte klar, dass für die bis zum 14.08.2025 geltende Fassung des § 16b BImSchG eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nicht Teil des Prüfprogramms war. In der seitdem geltenden Fassung sind luftverkehrliche und militärische Belange jedoch ausdrücklich in das Prüfprogramm aufgenommen worden (s.o.).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Rechtssicherheit für Vorhabenträger und ist zu begrüßen. Eine gegenteilige Auffassung hätte den Beschleunigungsgedanken des § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG ad absurdum geführt.
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