Eigentlich sollte es zukünftig wesentlich einfacher werden, Wärme- und Stromspeicher („BESS“) im Außenbereich zu errichten. Der Bundestag hatte erst am 13.11.2025 beschlossen, solche Anlagen grundsätzlich zu privilegieren. Wir berichteten hier. Kurze Zeit später folgte jedoch bereits die Kehrtwende: Am 04.12.2025 hat der Bundestag beschlossen, dass die Privilegierung nicht allgemein, sondern nur unter engen und teils fragwürdigen Voraussetzungen greifen soll. Die Änderungen sind am 23.12.2025 in Kraft getreten.
Ausgangslage: Beschluss vom November 2025
Mit dem Gesetzespaket vom 13.11.2025 hatte der Bundestag Großbatteriespeicher ab einer Kapazität von 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eingestuft. Damit wären diese Speicheranlagen im Außenbereich grundsätzlich zulässig, ohne dass weitere besondere Voraussetzungen wie etwa eine Ortsgebundenheit nachgewiesen werden müssen. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf passieren lassen, allerdings im Rahmen eines Entschließungsantrags Einschränkungen der Privilegierung verlangt. Einzelheiten lesen Sie in unserem Fachbeitrag vom 24.11.2025.
Inhalt des neuen Gesetzesentwurfs
Der Bundestag ist dem Verlangen des Bundesrats prompt nachgekommen. Mit dem am 04.12.2025 durch den Bundestag beschlossenen „Geothermiebeschleunigungsgesetz“ wurde § 35 Abs. 1 BauGB erneut geändert. Die ursprünglich geplante, sehr weit gefasste Privilegierung von Speicheranlagen im Außenbereich wird durch drei enger bestimmte Tatbestände in den Nummern 10, 11 und 12 ersetzt. Das Gesetz hat am 19.12.2025 auch den Bundesrat passiert, der allerdings – erneut – weitere Nachschärfungen gefordert hat (Beschluss Bundesrat 19.12.2025).
Wichtig: Die Gesetzesänderungen betreffen die planungsrechtliche Privilegierung, nicht hingegen das Erfordernis einer Baugenehmigung. Dieses ist in den Landesbauordnungen geregelt.
§ 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB: untertägige Wärmespeicher
Nach der neuen Nr. 10 ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es „der untertägigen Speicherung von Wärme dient“ und in „einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht“. Damit bleibt die untertägige Wärmespeicherung privilegiert, wird aber enger an konkrete Versorgungsstrukturen gekoppelt.
§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: co-located Speicher
Nr. 11 betrifft co-located BESS (Battery Energy Storage Systems), also Speicher im Zusammenhang mit Erneuerbare-Energien-Anlagen, die üblicherweise den erzeugten Strom zwischenspeichern und denselben Netzanschluss nutzen. Solche Speicher sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 neue Fassung privilegiert, wenn sie „der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen“.
Das – auch für die Wärmespeicher nach Nr. 10 – zentrale Kriterium des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ ist nicht neu, sondern findet sich bereits in anderen Privilegierungstatbeständen des § 35 BauGB enthalten, etwa bei Biomasseanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) BauGB). Wann der räumlich-funktionale Zusammenhang vorliegt, ist nicht näher gesetzlich definiert und im Einzelfall zu bestimmen sein. Hier dürfte es zu der ein oder anderen Streitigkeit mit den Genehmigungsbehörden kommen.
Die Gesetzesbegründung bleibt bewusst vage und spricht von der „Flächenverfügbarkeit im Einzelfall“. Sie stellt aber klar, dass auch „etwas weiter entfernte Flächen noch als im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehend angesehen werden“ können, wenn direkt benachbarte Flächen ungeeignet sind (BT-Drs. 21/13101, S. 35).
Funktional soll der Batteriespeicher die vorhandene Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Wichtig aber: Eine bestimmte Betriebsweise, etwa im Sinne einer „Netzdienlichkeit“, wird durch die neue Privilegierung nicht gefordert! Außerdem sollte der Gesetzeswortlaut nicht so verstanden werden, dass co-located BESS zu bestehenden Energieerzeugungsanlagen hinzutreten sollen, sondern beides gemeinsam geplant und genehmigt werden kann.
§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB – stand-alone Speicher
Nr. 12 bezieht auf solche Speicher, die nicht unter die Nr. 11 fallen, erfasst „stand-alone“ BESS. Die Privilegierung gilt nach Nr. 11 neue Fassung für den Fall, dass das Vorhaben der Speicherung elektrischer Energie dient und sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Standort: Das Vorhaben muss in einer „Entfernung von höchstens 200 Metern“ zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst-/Hochspannung bzw. Hoch-/Mittelspannung) oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 MW liegen. Nicht eindeutig geregelt ist, ob der gesamte Speicher, nur ein Teil oder das Vorhabengrundstück innerhalb dieser 200m-Grenze liegen soll (die Gesetzesbegründung spricht eher für ersteres, vgl. BT-Drs. 21/3101, S. 36, ist aber ebenfalls nicht eindeutig).
2. Leistung: Die geplante Anlage muss über eine „Nennleistung von mindestens 4 Megawatt“ verfügen. Die zuvor beschlossene allgemeine Privilegierung galt ab 1 MW Nennleistung.
3. Flächen: Die Summe aller nach Nr. 12 in einer Gemeinde zugelassenen Batteriespeicher einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche darf pro Gemeinde 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreiten und höchstens 50.000 m² betragen.
Gerade dieses Flächenkriterium überrascht. So ist insbesondere nicht verständlich, warum neben der relativen Grenze von 0,5 Prozent der Gemeindeflächen für alle Gemeinde – unabhängig von ihrer Größe – eine absolute Schranke von 50.000 m² gelten soll. Zudem ist mit Diskussionen über die konkret anzurechnenden Flächen zu rechnen. Während das Gesetz ausdrücklich Nebenanlagen und Freiflächen einbezieht, nennt die Begründung – zusätzlich (?) – auch Zuwegungen und eine mögliche Einzäunung.
Inkrafttreten der Regelung
Sowohl die ursprünglich beschlossene allgemeine Privilegierung als auch die im Rahmen des „Geothermiebeschleunigungsgesetzes“ sind am 22.12.2025 unmittelbar nacheinander im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dies hat zur Folge, dass die allgemeine Privilegierung nie in Kraft getreten ist, da sie unmittelbar wieder geändert wurde. Die eingeschränkte Privilegierung ist seit dem 23.12.2025 in Kraft und daher in der Praxis seitdem anzuwenden.