Wer weiß denn sowas? – Zur wissentlichen Pflichtverletzung eines Geschäftsführers im Hinblick auf Versicherungsfälle bei einer D&O-Versicherung

Fachbeitrag
Gesellschaftsrecht

Mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) hat der BGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen eine D&O-Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung leistungsfrei bleibt. Die Entscheidung ist praxisrelevant für Geschäftsführer, Insolvenzverwalter und Versicherer gleichermaßen.

Hintergrund der Entscheidung

Im entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weitere Zahlungen veranlasst. Der Insolvenzverwalter nahm ihn deshalb auf Ersatz nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in Anspruch und verlangte zugleich Deckung aus der bestehenden D&O-Versicherung. Diese verweigerte die Leistung unter Berufung auf einen Ausschluss für „wissentliche Pflichtverletzungen“ seitens des Geschäftsführers.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation und stellte darauf ab, dass ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr leisten dürfe und bei Zuwiderhandlung stets wissentlich handele.

Klarstellung des BGH

Der BGH hat diese Würdigung nicht gebilligt. Er stellt zunächst klar, dass § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen zuließ, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Bereits deshalb könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jede Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig sei.

Zudem betont der BGH, dass Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen eng auszulegen sind und sich am Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers orientieren müssen. Die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte positive Kenntnis von der konkreten Pflichtverletzung hatte. Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz genügten hierfür nicht.

Weiter weist der BGH darauf hin, dass unterschiedliche Geschäftsführerpflichten – insbesondere die Pflicht zur Insolvenzantragstellung und das Verbot schädigender Zahlungen – nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden dürfen. Aus einem möglichen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht könne nicht automatisch auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots geschlossen werden. Allein der Umstand, dass ein verspäteter Insolvenzantrag zur Schadensentstehung beigetragen haben könnte, ersetze nicht die Feststellung eines konkreten, ersatzfähigen Vermögensschadens.

Schließlich genügen nach Auffassung des BGH auch die vom Berufungsgericht herangezogenen Tatsachen nicht, um auf eine positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder ein bewusstes Sich-Verschließen zu schließen. Selbst wenn ein solches Sich-Verschließen vorläge, rechtfertige dies allenfalls die Annahme bedingten Vorsatzes, nicht jedoch die für den Versicherungsausschluss erforderliche Wissentlichkeit.

Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen hat der BGH die Sache zur erneuten Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Auch wenn § 64 GmbHG a.F. aufgehoben wurde, sind die Erwägungen des BGH auf § 15b InsO übertragbar. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz nicht schematisch von einem Pflichtverstoß auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden darf.

Dies entbindet den Geschäftsführer aber keinesfalls von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung bei Eintritt eines Insolvenzgrundes wie etwa Zahlungsunfähigkeit.

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