Mit der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks im Enteignungsverfahren die unterbliebene Beteiligung dinglicher Rechtsinhaber rügen kann, hatte sich kürzlich der Bayerische VGH zu beschäftigen. Im konkreten Fall waren Teilflächen verschiedener Grundstücke für den Ausbau der Bundesautobahn A 8 enteignet worden. Die Grundstücke waren mit dinglichen Rechten (z.B. Rohrleitungsrechte, Stromleitungs- und Transformatorenrechte) belastet, zu denen der Enteignungsbeschluss keine Aussage traf. Der Eigentümer beklagte den Enteignungsbeschluss u.a. mit dem Argument, dass die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte am Enteignungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Das VG Augsburg lies diesen Einwand nicht gelten und wies die Klage ab. Der Bayerische VGH hat die Entscheidung bestätigt. Begründet hat der Bayerische VGH dies damit, dass Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG keine drittschützende Wirkung zukomme und sich der Eigentümer daher nicht auf die unterbliebene Beteiligung dinglich Berechtigter berufen könne. Zwar sei grundsätzlich denkbar, dass die dinglich Berechtigten durch die Enteignung einen Rechtsverlust erleiden, weil mit der Eigentumsübertragung das Eigentum grundsätzlich frei von Rechten Dritter übergehe, wenn der Enteignungsbeschluss zu den Rechten keine Regelung treffe. Der Eigentümer könne hieraus aber nichts für sich herleiten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die dinglichen Rechte von der Teilenteignung der Grundstücke überhaupt erfasst würden. Davon abgesehen finde im Enteignungsverfahren die Vorschrift des Art. 46 BayVwVfG Anwendung, nach der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der dinglichen Rechte Einfluss auf die Enteignungsentscheidung gehabt hätte. Selbst wenn daher eine drittschützende Wirkung des Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG und eine Betroffenheit der dinglichen Rechte unterstellt würde, ergäbe sich daher kein anderes Ergebnis.