BGH, Urteil vom 17.7.2025 – IX ZR 70/24
Der Fall:
Der Auftraggeber und spätere Beklagte beauftragte den späteren Insolvenzschuldner mit der Erbringung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten an einem Bauvorhaben. Der Schuldner führte die Arbeiten überwiegend aus und stellte hierüber Abschlagsrechnungen, die der Auftraggeber im Wesentlichen beglich. Anschließend legte der Schuldner die Schlussrechnung. Der Auftraggeber rügte Mängel an den Gewerken des Schuldners und verweigerte die Bezahlung eines Restbetrages auf die Schlussrechnung. Der Schuldner klagte daraufhin den offenen Werklohn ein. In der Folgezeit wurde der Rechtsstreit zunächst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, anschließend von dem Insolvenzverwalter aufgenommen. Nachdem die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Oldenburg Mängel an der Werkleistung des Schuldners ergeben hatte, verweigerte der Insolvenzverwalter die (weitere) Erfüllung des Bauvertrags (sog. „Nichterfüllungswahl“ gemäß § 103 Abs. 2 InsO) und setzte die Klage auf Zahlung des Restwerklohns fort.
Das Landgericht Oldenburg und das OLG Oldenburg wiesen die Klage jeweils ab. Nach dem Berufungsgericht sei die streitgegenständliche Vergütungsforderung derzeit nicht fällig, denn die dem Anspruch zugrundliegende Werkleistung des Schuldners sei nicht abgenommen worden. Wegen wesentlicher Mängel sei die Leistung auch nicht abnahmereif. Zudem begründe die Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters kein sog. „Abrechnungsverhältnis“, welches die Fälligkeit der Werklohnforderung unabhängig von der Abnahme und der Abnahmereife herbeiführe.
Der Insolvenzverwalter legte hiergegen Revision vor dem BGH ein.
Die Entscheidung:
Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Der BGH führt aus, dass bei einer teilbaren Werkleistung der Vergütungsanspruch für den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraussetzt.
Allerdings ist der auf diese Teilleistung entfallende Werklohnanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.
Die Hintergründe:
Nach §§ 103, 105 InsO führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei teilbaren gegenseitigen Verträgen rechtlich dazu, dass sich diese in einen bereits erfüllten und einen nicht erfüllten Teil aufspalten. Der IX. Zivilsenat des BGH stellt erstmals klar, dass eine Werkleistung nicht nur dann teilbar ist, wenn sie lediglich teilweise erbracht wurde, sondern auch dann, wenn sie mangelhaft ist und sich der mangelhafte Leistungsteil von dem mangelfreien Leistungsteil wirtschaftlich abgrenzen lässt. Denn eine mangelhafte Leistung ist wirtschaftlich gesehen nur teilweise – im Umfang der Mängelfreiheit – erbracht.
Sofern eine Leistung nach diesem Maßstab teilbar ist, bedarf es – auch dies ist neu - aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten keiner Abnahme der vorinsolvenzlichen Teilleistung durch den Auftraggeber oder eines Abrechnungsverhältnisses, damit der Restwerklohnanspruch fällig wird. Denn ein Abnahmeerfordernis würde das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO aushöhlen. Nach dieser Norm hat der Insolvenzverwalter bei teilbaren Leistungen die Wahl, ob er den anstelle des Insolvenzschuldners den Vertrag erfüllt und seinerseits die Erfüllung von dem anderen Teil verlangt oder ob er die Erfüllung ablehnt. Würde die Vergütung für die vorinsolvenzliche Teilleistung eine Abnahme des Auftraggebers voraussetzen, stünde dem Insolvenzverwalter dieses Wahlrecht faktisch nicht zu, denn er müsste die restliche Leistung in einen abnahmefähigen Zustand versetzen, also den Vertrag erfüllen, um seinerseits den Vergütungsanspruch geltend machen zu können.
Die Höhe der Restvergütung ermittelt sich dann anhand des auf die erbrachte Teilleistung entfallenden Anteils der Gesamtvergütung abzüglich der für die Beseitigung der Mängel der Teilleistung erforderlichen Kosten.