Aktuelles zu Corona

UPDATE Vertragsrecht | März 2020

Fachbeitrag

Umgang mit Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Corona, insbesondere mit Blick auf das Unmöglichkeitsrecht und die Störung der Geschäftsgrundlage

Die Tragweite des Corona-Virus spiegelt sich nicht zuletzt in dem am 25.03.2020 vom Bundestag und am 27.03.2020 vom Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wider (siehe dazu unser separater Newsletter). Neben Auswirkungen u. a. im Arbeits- oder im Steuer- und Finanzrecht (siehe auch insoweit unsere jeweiligen separaten Newsletter) stellen sich auch allgemeine vertragsrechtliche Fragen:

Eine Vielzahl bereits vor Covid19 abgeschlossener Verträge kann infolge der Auswirkungen der Pandemie auf unabsehbare Zeit überhaupt nicht oder jedenfalls nicht pünktlich erfüllt werden. So ist zum Beispiel denkbar, dass Lieferketten wegen der behördlichen Schließung eines Zulieferers in einem Quarantäne-Gebiet gestört werden. Was bedeutet dies für die gegenseitigen Leistungspflichten und welche Folgen hat es für die betroffenen Vertragspartner?

Grundsätzlich heißt es:

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten!

Doch gilt dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch in turbulenten Krisenzeiten wie diesen? Sind vertragliche Leistungspflichten auch angesichts der Covid19-Pandemie tatsächlich zwingend einzuhalten? Welche Folgen haben Coronabedingte Lieferengpässe bzw. -ausfälle? Berechtigte Fragen, welche vor dem Hintergrund der weltweiten Ausnahmesituation für Unternehmen wie auch für Einzelpersonen von gesteigertem Interesse sind.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

Mit diesen vertragsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus hat sich auch der Gesetzgeber in kürzester Zeit auseinandergesetzt und durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ für die in Leistungsbeziehungen zunehmend auftretenden Probleme vorübergehend in gewissem Umfang Abhilfe geschaffen.

Mit Art. 240 § 1 („Moratorium“) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wurde in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08. März 2020 begründet wurden, für Verbraucher ein bis zum 30.06.2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht geschaffen. Gemäß Art. 240 § 4 Nr. 1 EGBGB ist Bundesregierung berechtigt, das Leistungsverweigerungsrecht bis längstens zum 30. September 2020 zu verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleiben.

Auf Grundlage von Art. 240 § 1 EGBGB kann ein Verbraucher die Leistung zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem vor dem 08. März 2020 begründeten Dauerschuldverhältnis aber zunächst bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn

  • er aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage ist, seinem vertraglichen Pflichtenprogramm nachzukommen und UPDATE Vertragsrecht Aktuelles zu Corona März 2020 2
  • durch die Erbringung der Leistung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet wäre.

Dies gilt sowohl für Geldleistungen als auch andere Leistungen. Hierdurch soll die Grundversorgung der Verbraucher gesichert werden. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf die Strom-, Gas-, Telekommunikations- und (soweit zivilrechtlich geregelt) Wasserversorgung Bezug genommen. Verbraucher, die ihren Zahlungspflichten aufgrund Corona-bezogener Umstände nicht nachkommen können, bleiben damit bis zum 30.06.2020 grundversorgt.

In Entsprechung hierzu wird auch Kleinunternehmern – bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio. Umsatz p.a. oder bis EUR 2 Mio. Bilanzsumme (Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe werden zusammengerechnet) – das Recht eingeräumt, ihre vertraglich geschuldeten Leistungen aus einem für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Dauerschuldverhältnis, welches vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, zu verweigern. Voraussetzung ist auch hier ein Covid19 bedingtes Leitungshindernis, infolge dessen eine Erfüllung des vertraglich geschuldeten Pflichtenprogramms nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des eigenen unternehmerischen Betriebes möglich wäre.

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur für Dauerschuldverhältnisse und darüber hinaus nicht ausnahmslos gilt. Kann eine vertraglich einmalig geschuldete Leistung wegen einer Corona bedingten Störung in der Lieferkette nicht erbracht werden, greifen die neuen Gesetzesregelungen nicht ein und man muss auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zurückgreifen.

Darüber hinaus darf das Ausbleiben der Leistung auch für den Gläubiger nicht unzumutbar sein. Wird hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet, scheidet die einseitige Privilegierung im Sinne einer Rückausnahme aus. Gefährdet die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts den angemessenen Lebensunterhalt des Gläubigers oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gilt dasselbe. Für Miet- und Pachtverhältnisse/Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen gelten hingegen gesonderte Regelungen.

Allgemeine gesetzliche Ausgangssituation

Selbst wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie nicht eröffnet ist, bieten auch die allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Krisenzeiten von Corona im Einzelfall Schutz vor einer die eigene Erwerbsgrundlage gefährdenden Pflicht zur Vertragserfüllung.

Im Grundsatz schulden Vertragspartner auf der Basis gegenseitiger Vertragstreue die Einhaltung ihres vertraglich geschuldeten Pflichtenprogramms. Die rechtliche Grenze jenes Zwangs liegt im deutschen Recht bei der sogenannten „Unmöglichkeit“. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Leistung in den Augen des Gesetzgebers unmöglich ist, sind verschiedene Ausgangssituationen auseinander zu halten:

Ist es dauerhaft niemandem möglich, die geschuldete Leistung zu erbringen, spricht man von objektiver Unmöglichkeit. Besteht hingegen lediglich auf Seiten des Schuldners ein dauerhaftes unüberwindbares Leistungshindernis, liegt eine rein subjektive Unmöglichkeit vor. Die beiden Fälle der objektiven bzw. subjektiven Unmöglichkeit sind in § 275 Abs. 1 BGB geregelt. 275 Absatz 1 BGB gilt dabei für die anfängliche (ursprüngliche) und nachträgliche Unmöglichkeit gleichermaßen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Leistungshindernis vor oder nach Begründung des Schuldverhältnisses entstanden ist.

Man mag meinen, in allen übrigen Fällen, in welchen die Erbringung des geschuldeten Leistungserfolges dem Schuldner tatsächlich möglich ist, scheidet die Annahme der Unmöglichkeit – bereits aus sprachlichen Gründen – aus. Das Gesetz lehrt hier jedoch das Gegenteil.

Auch für den Fall der Unverhältnismäßigkeit, also den Fall, dass die Leistung theoretisch noch erbringbar ist, aber der damit verbundene objektiv bemessene Aufwand in keinem Verhältnis zu ihrem Wert steht oder anders gewendet zum Leistungsinteresse des Gläubigers in einem groben Missverhältnis steht, billigt das Gesetz dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu, § 275 Abs. 2 BGB. Der Schuldner hat also die Wahl, ob er die Leistung erbringen möchte oder sich auf sein Verweigerungsrecht stützt und die Leistungserbringung in Anbetracht der „Schieflage“ ablehnt.

In diesem Zusammenhang gibt es speziell für persönlich zu erbringende Leistungen eine vergleichbar ausgestaltete Sonderregelung im nachfolgenden Absatz (§ 275 Abs. 3 BGB). Dieser regelt Fälle der subjektiven Unzumutbarkeit für den Schuldner. Solche liegen vor, wenn dem Schuldner nicht bereits wegen einer Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Wert ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, 3 die Leistung ihm aber unter Abwägung der entgegenstehenden Hindernisse mit seinem Leistungsinteresse nicht zugemutet werden kann. Auch in Fällen der subjektiven Unzumutbarkeit billigt § 275 Abs. 3 BGB dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Das Corona-Virus und die Unmöglichkeit

Auch wenn ein Corona bedingter Leistungsausfall nur vorrübergehender Natur ist, ist der Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1 BGB nach geltender Rechtsprechung jedenfalls für die Dauer der einstweiligen Unmöglichkeit eröffnet.

Geht es um die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB, liegt ein besonderer Fall in der sog. rechtlichen Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann/darf.

In Zeiten von Corona können hierunter insbesondere behördliche Maßnahmen wie Quarantäne bedingte Schließungen fallen. Weniger strikte, behördliche Maßnahmen (z.B. Auflagen), welche eine wenn auch nur eingeschränkte betriebliche Tätigkeit erlauben, sind hingegen nicht unter den Tatbestand der absoluten (rechtlichen) Unmöglichkeit zu subsumieren. Bloße Leistungserschwerungen machen die Erbringung des geschuldeten Leistungserfolges schließlich nicht „unmöglich“.

Weiterhin gilt es, absolute Fixgeschäfte in die „Unmöglichkeitsüberlegungen“ mit einzubeziehen. Bei absoluten Fixgeschäften kann die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden. Dabei muss die Leistungszeitpunkt nach dem Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. Ob ein Corona bedingtes Leistungshindernis in diesem Zusammenhang zu einer absoluten Unmöglichkeit führt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Dies ist anhand der konkret betroffenen Leistungsverpflichtung festzustellen.

Leistungsverweigerung bei grob unverhältnismäßigem Aufwand

Im Unterschied zu § 275 Abs. 1 BGB ist die Leistung bei § 275 Abs. 2 BGB zwar tatsächlich noch möglich, erfordert aber einen Aufwand des Schuldners, welcher zum Leistungsinteresse des Gläubigers in grobem Missverhältnis steht.

Hiernach gilt: Besteht für einen Unternehmer in einer Lieferkette im Falle eines Covid-19-Leistungsausfalles seines Zulieferers die hypothetische Möglichkeit, die ausgefallene Ware von einem Dritten, allerdings zu einem erheblich höheren Preis, zu erwerben, liegt gerade kein Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls ein solcher nach § 275 Abs. 2 BGB vor.

Wann ein solch grobes Missverhältnis vorliegt, bestimmt sich primär nach dem Inhalt des Vertrages. In jedem Fall muss dem stets anzunehmenden Interesse des Gläubigers an der vereinbarungsgemäßen Erfüllung eines Vertrags ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand des Schuldners gegenüberstehen. Auf den Punkt gebracht: Die Vorschrift ist auf einzelfallabhängige Extremfälle zugeschnitten.

Leistungshindernisse bei persönlicher Leistungspflicht

Die Sonderregelung des § 275 Abs. 3 BGB betrifft vor allem Arbeits- und Dienstverhältnisse. Im Falle einer behördlichen Anordnung sieht das Infektionsschutzgesetz (IFSG) hier zumindest entsprechende Kompensationen vor.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge des § 275 BGB besteht im Untergang der Befugnis des Gläubigers, die vertraglich vereinbarte Leistung, z.B. das Fertigungsprodukt, die Ware oder konkrete Werkleistung verlangen zu können.

Spiegelbildlich endet auch die Verpflichtung des Schuldners, zur Bewirkung der vertraglich geschuldeten Leistung tätig zu werden. Im Rahmen von § 275 Abs. 2, 3 BGB ist unbedingt zu beachten, dass die Leistungspflicht des Schuldners nur entfällt, wenn er sich auf sein Recht zur Leistungsverweigerung beruft. Sie entfällt anders als bei § 275 Abs.1 nicht kraft Gesetzes.

Sollte die Leistung tatsächlich unmöglich bzw. unzumutbar sein, ist zu bedenken, dass der Schuldner unter Umständen auf Schadensersatz haftet (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Ein solcher Schadensersatzanspruch hängt allerdings maßgeblich davon ab, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, also verschuldet hat.

Störung der Geschäftsgrundlage

Der Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 BGB ist unbedingt vom Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt dabei danach, dass bei § 275 Abs. 2 BGB das Leistungsinter- 4 esse des Gläubigers im Vordergrund steht und bei § 313 BGB die Belange des Schuldners maßgeblich sind.

Gerade wenn es darum geht, dass sich die Leistung aufgrund einer Preissteigerung für den Schuldner erheblich verteuert hat und wegen des angestiegenen Marktwerts auch das Leistungsinteresse des Gläubigers angestiegen ist, scheidet eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB aus. Es besteht allerdings die Möglichkeit, über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse zu erreichen.

Für eine solche Anpassung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Es müssen subjektive oder objektive Umstände vorliegen, welche zur Grundlage des Vertrages geworden sind, ohne zugleich Vertragsinhalt zu sein.

In objektiver Hinsicht kommen als Geschäftsgrundlage grundlegende politische, wirtschaftliche, soziale und natürliche Gegebenheiten, deren Veränderung sich auf die Vertragsverhältnisse auswirken kann, in Betracht. Dazu gehören insbesondere ein tiefgreifender politischer Wandel (wie seinerzeit die Wiedervereinigung Deutschlands), schwere Wirtschaftskrisen, die Inflation, Revolutionen, Kriege und Natur- bzw. Umweltkatastrophen.

Subjektiv können Vorstellungen auch nur einer Partei über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt bestimmter Umstände eine Geschäftsgrundlage bilden. Diese Vorstellungen müssen bei Vertragsschluss jedoch zutage getreten sein und sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben oder ganz entfallen sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners nur unter Opfern und Aufwendungen möglich ist, die auf sich zu nehmen er nach Treu und Glauben nicht mehr verpflichtet ist. Es muss also eine übermäßige Leistungserschwerung vorliegen.

Nach dieser Maßgabe können die durch das Coronavirus ausgelösten Beeinträchtigungen, allen voran behördliche Maßnahmen und darauf beruhende Produktions- und/oder Handelsbeschränkungen, im Einzelfall durchaus zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Gerade in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen wie auch humanitären Lage ist die Covid19-Pandemie qualitativ durchaus mit einer Natur- bzw. Umweltkatastrophe vergleichbar. Inwieweit hierdurch eine schwerwiegende Änderung der Vertragsverhältnisse eingetreten ist, ist für jeden Einzelfall gesondert zu festzustellen. Nichtsdestoweniger liegt es zumindest nahe, dass bei einer solch unerwarteten Leistungserschwerung die objektive Geschäftsgrundlage betroffen ist.

2. Bei hypothetischer Betrachtung müssten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen haben, wenn ihnen die tatsächliche Änderung bekannt gewesen wäre.

3. Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss für einen Teil unzumutbar sein.

Von einer Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsdurchführung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien dann auszugehen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zumindest für eine Partei zu untragbaren Härten und einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Hierbei spielen die sich aus dem Vertragsinhalt, dem Vertragszweck und den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Risikoverteilung sowie die Frage der Beherrschbarkeit eine entscheidende Rolle.

Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, gewährt § 313 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge primär einen Anspruch auf eine interessengerechte Anpassung des „gestörten“ Vertrages an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse. Die Anpassung hat dabei zu erfolgen nach dem Maßstab der Zumutbarkeit und unter bestmöglicher Berücksichtigung des beidseitigen Vertragswillens. Erst und nur wenn eine Vertragsanpassung entweder nicht möglich oder aber einem Vertragspartner nicht zumutbar ist, eröffnet § 313 Abs. 3 BGB dem Beschwerten die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten bzw. das betreffende Dauerschuldverhältnis zu kündigen.

Letztendlich kommt es entscheidend darauf an, im Einzelfall genau festzustellen, ob eine Unmöglichkeit oder eine Störung der Vertragsgrundlage vorliegt. So entscheidet sich nämlich, ob mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist oder der Vertrag sanktionslos beendet werden kann.

Fazit

Die Corona-Krise stellt das Leben aller auf den Kopf.
Der aktuelle Gesetzesentwurf belegt jedoch eindrucksvoll die staatlichen Bemühungen, die wirtschaftliche Existenz 5 und Handlungsfähigkeit von Privatpersonen wie auch Unternehmen zu sichern. Hierzu müssen auch allgemeine grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien einstweilen aufgelockert werden. Für wiederkehrende Leistungspflichten aus Dauerschuldverhältnissen hat der Gesetzgeber vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte vorgesehen. Beruft sich der Schuldner auf jenes Recht, wird er von seiner vertraglichen Pflicht zur Leistungserbringung entbunden, soweit der Gläubiger durch das Ausbleiben der Leistung seinerseits nicht existentiell gefährdet wird.

Aber auch losgelöst vom „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ hält das BGB „Corona relevante“ Regelungen bereit, welche eine Leistungsbefreiung (§ 275 BGB) oder Vertragsanpassung/Auflösung (§ 313 BGB) ermöglichen. Was allerdings im „worst case“ konkret zu veranlassen ist – Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit oder Anpassungsverlangen, Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage – hängt stets vom konkret abgeschlossenen Vertrag, der gestörten Leistungspflicht und dem jeweiligen Hindernis ab.

Zur individuellen Beratung ist in jedem Fall eine Einzelprüfung erforderlich. Wir werden die Sachlage laufend beobachten und halten Sie informiert. Bei konkretem Beratungsbedarf zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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