Aktuelles zu Corona

UPDATE Vergaberecht EU & NRW

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Die COVID-19-Pandemie: Mitteilung der Europäischen Kommission vom 01.04.2020, 2020/C 108 I/01 und Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW vom 14.04.2020

I. Einleitung

Nachdem sich zunächst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit einem Rundschreiben vom 19.03.2020 (Download hier möglich) und sodann das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW mit einem Runderlass vom 27.03.2020 (Download hier möglich ) zu den vergaberechtlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geäußert hatten, ist zwischenzeitlich auch die Europäische Kommission am 01.04.2020 mit Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation in Anlehnung an die Mitteilung der EU-Kommission vom 09.09.2015 zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der Flüchtlingsproblematik (COM (2015) 454 final, Download hier möglich) an die Öffentlichkeit getreten.

Zudem hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) am 14.04.2020 bezogen auf das kommunale Vergaberecht „Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber“ und damit einen zusammenfassenden Leitfaden über alle bisherigen Rundschreiben und Hinweise der Landesministerien im vergaberechtlichen Kontext der COVID-19-Pandemie veröffentlicht (Download hier möglich).

II. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 01.04.2020, 2020/C 108 I/01

Die Leitlinien der Europäischen Kommission richten sich schwerpunktmäßig an Auftragsvergaben in Fällen der äußersten Dringlichkeit. Hier stellt die Europäische Kommission ausdrücklich klar, dass das Vergaberecht im Oberschwellenbereich in Krisenzeiten keine verfahrenstechnischen Einschränkungen vorsieht. Damit wird die Handlungsfähigkeit öffentlicher Auftraggeber auch in Ausnahmesituationen unter den bestehenden europäischen Regelungen sichergestellt.

Im Wesentlichen werden die bereits vom BMWi aufgegriffenen vergaberechtlichen Beschleunigungsinstrumente im Bereich der Oberschwellenvergabe dargestellt.

Das sind:

  • Beschleunigtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
  • Marktbetätigung und Förderung von Innovation
  • Verkürzung von Fristen im offenen und nichtoffenen Vergabeverfahren

1. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Zur Beschaffung der in der COVID-19-Pandemie erforderlichen und dringlichen Lieferungen und Dienstleistungen kommt in Fällen des kurzfristigen Bedarfs oberhalb der Schwellenwerte das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung und ohne Einhaltung einer Frist in Betracht. Eine Direktvergabe ist dann möglich, wenn der Wirtschaftsteilnehmer als einziger in der Lage ist, die erforderlichen Leistungen innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit bedingten technischen und zeitlichen Zwänge durchzuführen.

Der öffentliche Auftraggeber hat stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kumulativ vorliegen, nämlich:

  1. Ereignisse, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte,
  2. und die eine Einhaltung der allgemeinen Mindestfristen des offenen und nicht offenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nicht zulassen,
  3. wobei ein Kausalzusammenhang zwischen den nicht voraussehbaren Ereignissen und der äußersten Dringlichkeit bestehen muss und die Umstände der Begründung der Dringlichkeit dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein dürfen.


Die Gründe der Verfahrensauswahl sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Der Beschaffungsbedarf ist im Falle der zwingenden Dringlichkeit unverzüglich zu decken. Dies stellte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 2013, C-352/12, klar. Allerdings greift der Ausnahmefall dann nicht, wenn die Auftragsvergabe mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein transparentes offenes oder nichtoffenes Verfahren, einschließlich beschleunigter offener oder nichtoffener Verfahren.


Einschränkend führt die Europäische Kommission an, dass der unmittelbare Bedarf zwar durch ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung und ohne Einhaltung einer Frist gedeckt werden kann, der langfristige Bedarf jedoch über die regulären Verfahren – dazu zählen auch beschleunigte Verfahren – beispielweise durch Rahmenverträge für Lieferungen von Waren und Bereitstellung von Dienstleistungen befriedigt werden soll.

Im Kontext des beschleunigten Verhandlungsverfahrens zeigt die Europäische Kommission den öffentlichen Auftraggebern praktische Handlungsmöglichkeiten zur Beschleunigung der äußerst dringlichen Beschaffung auf, wie bspw.:

  • mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen;
  • Agenten zu beauftragen, die bessere Kontakte zu den Märkten haben;
  • Vertreter direkt in die Länder zu entsenden, die über die erforderlichen Lagerbestände verfügen und deren unverzügliche Lieferung gewährleisten können; • mit potenziellen Lieferanten Kontakt aufzunehmen, um eine Produktionssteigerung oder die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Produktion zu vereinbaren.

2. Marktbeteiligung und Innovation

Auch informelle und beschleunigte Verfahrensarten können nicht bei der Bedarfsdeckung helfen, wenn Verknappung, Mangel und unterbrochene Lieferketten dazu führen, dass die Leistungserbringung auf Seiten der Auftragnehmer physisch/technisch unmöglich ist. Die Europäische Kommission ermutigt öffentliche Auftraggeber, hier nach alternativen und möglicherweise innovativen Lösungen zu suchen, um vor allem den mittel- und langfristigen Beschaffungsbedarf besser decken zu können:

Öffentliche Auftraggeber sollen an Marktteilnehmer herantreten, um zu prüfen, ob Alternativlösungen geeignet sind, den Beschaffungsbedarf zu decken. Außerdem wird die Nutzung von Innovationsökosystemen oder die Zusammenarbeit des öffentlichen Auftraggebers mit Unternehmernetzwerken angeregt. Schließlich nennt die Europäische Kommission die Nutzung von innovativen digitalen Instrumenten, die das breite Interesse der Wirtschaftsakteure für innovative Lösungsansätze wecken sollen. Beispielsweise könnten sog. Hackathons für neue Konzepte durchgeführt werden, die die Wiederverwendung von Schutzmasken nach der Reinigung ermöglichen, Ideen für einen wirksamen Schutz des medizinischen Personals beinhalten oder Möglichkeiten zum Aufspüren des Virus in der Umgebung nachgehen.

Ein Hackathon ist ein Wettbewerb, im Rahmen dessen innovative Lösungen für konkrete Probleme und Herausforderungen entwickelt werden sollen. Hierfür kommen alle möglichen Berufs- und Personengruppen zusammen, um gemeinsam mit viel Engagement und Kreativität neue Konzepte, Anwendungen, Apps, Dienste, Prozesse oder Produkte zu entwickeln.

So startete die Bundesregierung unter #WirvsVirus vom 20.03.2020 bis zum 22.03.2020 einen Hackathon, in dem sich die Teilnehmer online beteiligen und funktionierende Prototypen und Lösungsansätze – digital und analog – für gesellschaftlich relevante Fragestellungen im Hinblick auf die COVID-19-Krise entwickeln konnten.

3. Verkürzung der Fristen im offenen und nichtoffenen Vergabeverfahren

Zur Deckung des mittelfristigen dringlichen Bedarfs erläutert die EU-Kommission in ihrer Mitteilung die Möglichkeit der Fristenverkürzung im offenen und nichtoffenen Verfahren. Diese beschleunigten Verfahren stellen ein verlässliches Mittel dar, um ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen. Hierdurch wird der Zugang von Unternehmen zur Auftragsvergabe erhöht und eine breitere Bezugsmöglichkeit hergestellt.

Im offenen Verfahren ist in dringlichen Fällen eine Fristverkürzung von der regulären 30 Tage-Angebotsfrist auf 15 Tage möglich, § 15 Abs. 3 VgV. Im nichtoffenen Verfahren kann die Teilnahmeantragsfrist ebenfalls von 30 auf 15 Tage und die Angebotsfrist von 30 auf 10 Tage verkürzt werden, § 16 Abs. 3 und Abs. 7 VgV.

Mit den erlassenen Leitlinien vom 01.04.2020 steckt die Europäische Kommission die wesentlichen Beschleunigungsinstrumente im Oberschwellenbereich ab und gibt dem öffentlichen Auftraggeber darüber hinausgehende Handlungsmöglichkeiten an die Hand, um auch in Ausnahmesituationen handlungsfähig zu bleiben. Dabei werden dem Auftraggeber strategische Vorgehensweisen bei der Deckung seines kurz-, mittel- und langfristigen Beschaffungsbedarfs in Krisenzeiten aufgezeigt. Sehr begrüßenswert ist die Ermutigung der Europäischen Kommission bei öffentlichen Beschaffungen auch innovative Lösungsansätze in Betracht zu ziehen und dadurch den Markt zu stimulieren.

III. Runderlass des MHKBG vom 14.04.2020

Das MHKBG nimmt in seinen Hinweisen vom 14.04.2020 inhaltlichen Bezug auf

  • das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2020 des BMWi,
  • den Gemeinsamen Runderlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW vom 27.03.2020,
  • die Hinweise zu bauvertraglichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 23. März 2020 (AZ.: 70406/21#1) des BMI, (Download hier möglich)

sowie

  • das Rundschreiben zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020, (AZ.: BW I 7 – 70406/21#1), des BMI, (Download hier möglich).

1. Öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

Die Hinweise des MHKBG zu den Auftragsvergaben im Oberschwellenbereich decken sich mit den Hinweisen des BMWi vom 27.03.2020, (siehe auch unseren Newsletter vom 24.03.2020, hier).

Für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Hinweise zur Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus der Europäischen Kommission und des MHKBG analog.

Unter den Begriff der dringlichen Bauvergaben, die im Kontext der Eindämmung der Pandemie stehen, fallen bspw. die kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen sowie der Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.

2. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Das MHKBG zeigt in seinem Runderlass auf, welche allgemeinen und besonderen Möglichkeiten der Vereinfachung der öffentliche Auftraggeber bei seinen Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte hat.

a) Allgemeine erleichternde Bestimmungen

Nach dem Kommunalen Runderlass des MHKBG, 304- 48.07.01/01-169/18, vom 28. August 2018 (im Nachfolgenden kurz „Kommunaler Runderlass“) stehen dem öffentlichen Auftraggeber im Allgemeinen Direktvergaben bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro netto bei Liefer-, Dienst- und Bauaufträgen zur Verfügung (Nr. 4.2, Nr. 5.2 des Kommunalen Runderlasses).

Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro netto kann der öffentliche Auftraggeber die Verhandlungsvergabe oder die beschränkte Ausschreibung (auch ohne Teilnahmewettbewerb) wahlweise durchführen (Nr. 6.1 des Kommunalen Runderlasses).

Bauleistungen bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro netto kann der öffentliche Auftraggeber freihändig vergeben (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb), Nr. 6.3 des Kommunalen Runderlasses.

b) Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pandemie

Beschaffung von dringlichen Liefer- und Dienstleistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und/oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung können wie folgt beschafft werden:

(1) Nicht-Anwendung der UVgO

Ausweislich der Kommunalen Vergabegrundsätze soll die UVgO bei Unterschwellenvergabe von Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich angewendet werden. Nur in atypischen Fällen dürfen kommunale öffentliche Auftraggeber hiervon abweichen. Sie haben den Grund des Abweichens besonders zu begründen.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seinem Hinweis vom 14.04.2020 ausdrücklich davon aus, dass kommunale öffentliche Auftraggeber das insoweit intendierte Ermessen nach Nummer 5.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 in den durch die COVID-19-Pandemie begründeten Beschaffungsfällen rechtmäßig ausüben, wenn sie die UVgO für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der COVID-19-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht anwenden.

Mit der Darlegung eines derartigen Anwendungsbereiches ist der besonderen Begründungspflicht entsprochen.

Zu den dringlichen Beschaffungen gehören beispielsweise und nicht abschließend die Beschaffung von

  • Heil- und Hilfsmitteln (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte, etc.),
  • mobilen Geräten der Informationstechnik,
  • Videokonferenztechnik und Leistungskapazitäten für die Informationstechnik

(2) Durchführung einer dringlichen Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO

Daneben bleibt für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 in Dringlichkeits- und Notfallsituationen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO möglich.

Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber mehrere, grundsätzlich jedoch mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf, § 12 Abs. 2 S. 1 UVgO. Dabei sind angemessene Fristen zu setzen, die in Anbetracht der Gesamtumstände aber sehr kurz ausfallen können.

Wenn eine Leistung im Falle von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind, kann auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, § 12 Absatz 3 UVgO. Diese Voraussetzung dürfte im Fall von Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Pandemie kurzfristig erforderlich sind, regelmäßig gegeben sein.

c) Vergabe von Bauaufträgen im Zusammenhang mit der Pandemie

Beschaffung von dringlichen Bauleistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung können wie folgt beschafft werden:

(1) Nicht-Anwendung der VOB/A

Die Kommunalen Vergabegrundsätze sehen für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vor, dass die Vorschriften der VOB/A angewendet werden sollen, Nr. 4.1 des Kommunalen Runderlasses.

Auch für Fälle der Bauauftragsvergaben, die der Pandemieeindämmung und kurzfristigen Bewältigung dienen, stellt das MHKBG klar, dass kommunale öffentliche Auftraggeber das intendierte Ermessen in Nr. 4.1 des Kommunalen Runderlasses zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 rechtmäßig dahingehend ausüben können, dass sie Abschnitt 1 der VOB/A für die Beschaffung nicht anwenden. Auch hier ist mit Darlegung eines derartigen Anwendungsbereichs der besonderen Begründungspflicht entsprochen.

(2) Durchführung einer freihändigen Vergabe gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A

Für Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die oben unter III. 2. b) (2) getätigten Ausführungen analog, so dass auch hier unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprache nur eines Unternehmens möglich ist.

Dringliche Bauleistungen, die der Pandemieeindämmung und kurzfristigen Bewältigung dienen, sind u.a.:

  • Kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich,
  • Umbauten und Ausstattungen zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen,
  • Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.

3. Hinweise zum Verhältnis des kommunalen Vergaberechts zu fördermittelrechtlichen Bestimmungen

Besonders begrüßenswert sind die klarstellenden Hinweise des MHKBG zur Geltung der vergaberechtlichen Erleichterungen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Rahmen von Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden unter Verwendung der ANBest-G und der fehlenden Privilegierung der Bereich der Zuwendungsgewährung unter Verwendung der ANBest-P, die wie folgt begründet wird:

Gemäß Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Insofern finden die zur Anwendung der kommunalen Vergabegrundsätze getätigten Erleichterungsaussagen des MHKBG auch hier Anwendung.

Wird die Zuwendung hingegen an kommunale Unternehmen gewährt und werden bei der Förderung daher die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu Grunde gelegt, profitieren hier die Fördermittelempfänger nicht von den Privilegierungen des Kommunalen Runderlasses. Denn in den ANBest-P wird – wenn die Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt – regelmäßig nur auf VOB/A und VOL/A (jeweils 1. Abschnitt) verwiesen (vgl. Nr. 3.1.1 der ANBest-P), nicht aber auf die Wertgrenzen der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen.

4. Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen

Für laufende Baumaßnahmen und Zahlungen macht sich das Ministerium den Erlass des BMI „Bauvertragliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ vom 23.3.2020, Az.: 70406/21#1, zu eigen.

Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus können den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B erfüllen.

Der Einfluss von Covid-19 auf die Leistungspflichten von laufenden Verträgen in Form der höheren Gewalt (Force Majeure) ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal angenommen werden (siehe auch unseren Newsletter vom 24.03.2020).

Beruft sich ein Unternehmen auf höhere Gewalt, hat es darzulegen, weshalb eine Leistungserbringung nicht möglich ist. In folgenden Fällen ist die Annahme von höherer Gewalt denkbar:

  • Ein Großteil der Beschäftigten wird behördenseitig unter Quarantäne gestellt. Auf dem Arbeitsmarkt kann kein Ersatz gefunden werden.
  • Die Beschäftigten können aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen. Ein Ersatz ist nicht möglich.
  • Es kann kein Baumaterial beschafft werden.

Kostensteigerungen sind dabei nicht grundsätzlich unzumutbar.

Für die Darlegung des Auftragnehmers gilt, dass sie das Vorliegen höherer Gewalt überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen müssen, ohne dass sämtliche Zweifel auszuräumen sind.

Nicht ausreichend ist es, bloß auf die Corona-Pandemie zu verweisen und die Leistungserbringung einzustellen. Auftragnehmer dürfen sich nicht missbräuchlich auf den Ausnahmefall der höheren Gewalt berufen. Der Auftraggeber hat daher zu prüfen, ob der Auftragnehmer bei der bisherigen Leistungserbringung nicht ordnungs- und fristgemäß geleistet hat.

Ein Leistungshindernis aufgrund höherer Gewalt kann auch auf Seiten des Auftraggebers eintreten. Denkbar wäre der Fall, dass beispielsweise die Projektleitung unter Quarantäne gestellt wird. Dabei wären dann entsprechend der an die Auftragnehmer gestellten Anforderungen und nach denselben Maßstäben zu dokumentieren, weshalb nicht aus dem Home-Office gearbeitet und keine Vertretung organisiert werden kann.

In diesem Fall gerät der Aufraggeber auch nicht in Annahmeverzug. Die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 – VII ZR 194/13; die dortigen Ausführungen zu außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen sind nach hiesiger Ansicht – erst recht – auf eine Pandemie übertragbar).

Wird das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall bejaht, werden die Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B verlängert.

Parteien, die sich nach den oben genannten Maßstäben zu recht auf ein Leistungshindernis aufgrund höherer Gewalt – hier der Covid-19-Pandemie – berufen, werden in diesem Zeitraum von den jeweiligen Leistungspflichten befreit. Schadens- und Ersatzansprüche entstehen für diesen Fall nicht.

5. Hinweise für neu abzuschließende Verträge

Im Hinblick auf neu abzuschließende Verträge macht sich das MHKBG das Rundschreiben zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020, AZ.: BW I 7 – 70406/21#1, des BMI zu eigen.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gilt, dass für neu abzuschließende Verträge in den Ausschreibungsunterlagen das beigefügte Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen (hier aufrufbar) beizufügen ist. Das Hinweisblatt ist zudem im Anlagenverzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Buchstabe A) aufzunehmen.

Damit wird klargestellt, dass die Folgen der COVID-19-Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind, der Tatbestand der höheren Gewalt also auch bei Neuvorträgen ausgelöst werden kann.

6. Vorlage aktueller Bescheinigungen

Ist es Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung nicht möglich von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) fristgemäß beizubringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle des Nachweises die Abgabe einer Eigenerklärung möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine kürzlich abgelaufene Bescheinigung kann vorgelegt werden.
  • Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass das Unternehmen auch nach Ablauf der Gültigkeit seinen für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  • Der Antrag zur Ausstellung der geforderten Bescheinigungen ist der Eigenerklärung beigefügt. Die Antragseinreichung ist entbehrlich, wenn die ausgebende Stelle offenkundig ihre Tätigkeit vorübergehend eingstellt hat.

In Zeiten der COVID-19-Pandemie dürfen auch kürzlich abgelaufene Nachweise vorgelegt werden. Ferner wird den öffentlichen Auftraggebern die Nachweisführung über Präqualifikationsverzeichnisse zur Vereinfachung empfohlen.

7. Vertragsstrafen

In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen.

8. Zahlungen

Das MHKBG weist auf den besonders hohen Stellenwert der unverzüglichen Prüfung und Begleichung von Rechnungen hin.

Über weitere vergaberechtliche Neuregelungen im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie werden wir Sie fortlaufend unterrichten.

 

 

 

 

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