Reduzierung der Umsatzsteuersätze
Die Umsatzsteuersätze werden vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% (allgemeiner Steuersatz) bzw. von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) reduziert.
Diese Änderung des Steuersatzes macht eine stichtagsbezogene Abgrenzung der Umsätze erforderlich. Insofern gilt § 27 Abs. 1 UStG, wonach die neuen Steuersätze auf alle Umsätze anzuwenden sind, „die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden“. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Teilleistungen sind entsprechend aufzuteilen. Nicht von Relevanz ist dagegen der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Rechnungstellung oder der Entgeltzahlung.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Versteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) erfolgt. Die Berechnung der Steuer ist erforderlichenfalls für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG).
Sofern die reduzierten Umsatzsteuersätze in Anspruch genommen werden sollen, ist also in jedem Fall darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung schon bzw. noch in den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 fällt. Unabhängig davon muss bei der Rechnungstellung und der Umsatzsteuervoranmeldung darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen der jeweils richtige Umsatzsteuersatz ausgewiesen wird. Um das Risiko von Buchungsfehlern – auch beim Empfänger – zu verringern, dürfte es sich empfehlen, separate Rechnungen über Teilleistungen zu erteilen, wenn hierfür unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.
Diverse Sonderfragen sind Gegenstand eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums, das auf dessen Website zum Download zur Verfügung steht.
Verlustrücktrag
Bereits mit unserem letzten Update haben wir Sie über die erweiterten Möglichkeiten zum Verlustrücktrag (vorgezogener Verlustrücktrag) informiert. Diese werden nun noch einmal erheblich ausgeweitet und erhalten eine gesetzliche Grundlage.
Dafür ist vorgesehen, den maximal rücktragsfähigen Verlust für die Jahre 2020 und 2021 auf einen Betrag von 5 Mio. € (statt 1 Mio. €) bzw. 10 Mio. € bei einkommensteuerlicher Zusammenveranlagung (statt 2 Mio. €) zu erhöhen.
Da diese Regelung jedoch erst mit der steuerlichen Veranlagung des Jahres 2020 Wirkung entfalten würde (frühestens also im Jahr 2021), wird sie von einem weiteren Gestaltungsinstrument flankiert. Dazu wird es ermöglicht, bei der steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2019 pauschal einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag i.H.v. 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte (ausgenommen solche aus nichtselbstständiger Arbeit) geltend zu machen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Verlustrücktrag auch in weitergehendem Umfang geltend gemacht werden. Steht die steuerliche Veranlagung noch nicht bevor, kann derselbe Effekt bereits vorab durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen des Jahres 2019 erreicht werden.
Sofern diese Möglichkeit genutzt werden soll, sollte die Steuererklärung für das Jahr 2019 zunächst noch nicht abgegeben werden. Ist dies bereits geschehen, wenden Sie sich kurzfristig an Ihren steuerlichen Berater.
Degressive Abschreibung
Wie schon in der Vergangenheit soll die Konjunktur zudem durch die vorübergehende Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch im Steuerrecht belebt werden.
Vorgesehen ist eine Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für die Jahre 2020 und 2021.
Um hier sofort einen Liquiditätseffekt zu erzielen, muss die erhöhte Abschreibung bei den Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Über die insofern bestehenden Möglichkeiten zur Beantragung einer Herabsetzung haben wir Sie bereits mit unserem Update vom 20.03.2020 informiert.
Weitere Maßnahmen
Weitere Änderungen betreffen die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, die Verlängerung der Fristen zur Auflösung einer sog. § 6b-Rücklage sowie eine erhebliche Ausdehnung der Einziehungsmöglichkeiten von Taterträgen im Falle steuerrechtlicher Verjährung und eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung.
Steuerfreie Sonderleistungen an Arbeitnehmer
In unserem arbeitsrechtlichen Update vom 15.04.2020 haben wir Sie darüber informiert, dass das Bundesfinanzministerium Sonderleistungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € steuerfrei stellen will. Geschehen sollte dies zunächst durch extensive Anwendung von § 3 Nr. 11 EStG. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11a EStG eine gesonderte Rechtsgrundlage geschaffen.
Danach sind steuerfrei
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro“.
Diese Regelung birgt in der Sache zunächst wenig neue Erkenntnisse, da sie im Wesentlichen den bisher bekannten Formulierungen entspricht. Problematisch ist zudem, dass die Finanzverwaltung inzwischen hat erkennen lassen, dass 3 sie in bestimmten Fällen zur Erlangung der Steuerbefreiung ergänzend nun doch eine weitergehende Darlegungen der Umstände fordern will. Entscheidender Vorteil der neuen gesetzlichen Regelung ist jedoch, dass damit eine taugliche Grundlage für ein ggf. erforderliches Klageverfahren geschaffen wird, falls die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit versagt.
In jedem Fall empfehlen wir vor der Gewährung einer solchen Sonderleistung die Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater, um eine Versteuerung zu vermeiden. Ggf. existieren steuerlich günstigere bzw. sicherere Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern die verdiente Anerkennung zuteilwerden zu lassen.