Aktuelles zu Corona

UPDATE Steuerrecht | April 2020

Fachbeitrag
Steuerrecht

Mit unserem steuerlichen Update vom 20.03.2020 haben wir bereits über erste Schritte der Finanzbehörden zur Entlastung der Wirtschaft berichtet. Dass weitere folgen werden, war zu erwarten. Während einige Maßnahmen bereits umgesetzt wurden, sind andere inzwischen konkret angekündigt.

Änderungen bei der Lohnsteuer

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Lohnsteuer. Das Land NRW gewährt von der Corona-Krise betroffenen Arbeitgebern auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe der am 10.04.2020 fälligen Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10.06.2020. Diese Fristverlängerung kann auch dann beantragt werden, wenn die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern pro Quartal gezahlt wird. Damit ist für den jeweiligen Zeitraum zunächst keine Lohnsteuer abzuführen.

Ein entsprechendes Antragsformular stellt die Finanzverwaltung NRW online bereit. Dieses Formular enthält ein recht kleines Freitextfeld zur Darlegung der Gründe für die Erforderlichkeit der Fristverlängerung. Es ist daher davon auszugehen, dass – wie schon bei den Anträgen zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen – eine umfassende Begründung des Antrags weder gefordert noch intensiv überprüft wird.

Ein detaillierter Erlass der Finanzverwaltung, aus dem sich die Einzelheiten ergeben, steht noch aus.

Übertragbarkeit auf die Umsatzsteuer?

Die Regelung zur Lohnsteuer ist ausdrücklich nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar. Bisher scheint eine generelle Fristverlängerung für die Umsatzsteuer auch nicht beabsichtigt zu sein. Entlastungsmaßnahmen zur Umsatzsteuer erscheinen weniger dringlich, da der Unternehmer die Umsatzsteuer in der Regel an seine Kunden berechnet. Für die bereits bestehenden Entlastungsmaßnahmen zur Umsatzsteuer verweisen wir auf unser steuerliches Update vom 20.03.2020.

Wie sind Sonderleistungen an Arbeitnehmer wegen ihrer besonderen Leistungen in der Corona-Krise zu behandeln?

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Pressemitteilung vom 03.04.2020 mitgeteilt, dass „Beihilfen und Unterstützungen“, die Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 gewährt werden, bis zu einem Betrag von UPDATE Steuerrecht Aktuelles zu Corona 03. April 2020 2 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Dies gilt gleichermaßen für Geld- wie für Sachleistungen. Die Sonderleistungen müssen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 gewährt werden, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Sonderleistung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto dokumentieren. Bisher wurde insbesondere von einigen Einzelhandelsketten die bereits nach geltendem Recht grundsätzlich bestehende Möglichkeit genutzt, den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber hergestellte, vertriebene oder erbrachte Waren bzw. Dienstleistungen kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Vorteil ist bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerfrei. Der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2020 ist zu entnehmen, dass die Corona-Sonderleistung und der allgemeine Rabatt für Arbeitnehmer kumulativ gewährt werden können. Bei der Ausgestaltung eines solchen „Bonus“ für die eigenen Mitarbeiter sind jedoch einige Rahmenbedingungen einzuhalten, sodass eine vorherige rechtliche Prüfung dringend zu empfehlen ist.

Weitere Steuererleichterungen

Die Finanzverwaltung NRW hat (bisher allerdings ebenfalls nur in einer Pressemitteilung) mitgeteilt, dass auf Antrag zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer erfolgen sollen. Zudem sollen bei der Grunderwerbsteuer auf Antrag auch Zahlungsfristverlängerungen gewährt werden. Außerdem stellt die Finanzverwaltung NRW inzwischen auch ein Antragsformular online bereit, mit dem eine (auch rückwirkende) Fristverlängerung bzgl. der Abgabe verschiedener steuerlicher Erklärungen und Unterlagen für das Jahr 2018 sowie der Erlass etwaiger Säumniszuschläge beantragt werden kann. Kommunale Steuererleichterungen können ggf. ebenfalls von Bedeutung sein. So gewähren einige Städte z.B. (und teilweise sogar von Amts wegen) Entlastungen bei der Vergnügungssteuer. Für Grenzpendler wird seitens des Bundesfinanzministeriums eine befristete Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen angestrebt, um zu verhindern, dass sich zusätzliche Homeoffice-Arbeitstage aufgrund der Corona-Krise steuerlich nachteilig auswirken.

Was ist aus Unternehmersicht bei der Beantragung von steuerlichen Erleichterungen zu beachten?

Hierzu gelten zunächst unsere Hinweise im Update vom 20.03.2020. Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass es häufig sinnvoll sein wird, für jede Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum einen gesonderten Antrag einzureichen, um Verzögerungen aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten zu vermeiden.

Da Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen auch zu (teilweisen) Erstattungen bereits geleisteter Vorauszahlungen führen können, empfehlen wir, bei der gleichzeitigen Beantragung von Stundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen sicherheitshalber jeweils auch zu beantragen, dass etwaige Erstattungen nicht mit gestundeten Steuerforderungen verrechnet werden. Eine solche Verrechnung würde dem Entlastungsziel der Anträge entgegenwirken. Es ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass das Finanzamt in Einzelfällen eine Verrechnung vornehmen könnte, um eine Erstattung bereits gezahlter Steuern zu verhindern.

Welche wirtschaftlichen Überlegungen sind bei der Inanspruchnahme von steuerlichen Erleichterungen anzustellen?

Eine zinslose Steuerstundung wirkt wie ein (kurzfristiges) zinsloses Darlehen und kann daher ein attraktives Instrument zur Verbesserung der Liquiditätssituation darstellen. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass die 3 Forderungen nach dem Ablauf der Stundung gleichwohl fällig werden und noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit die steuerlichen Erleichterungen über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden bzw. welche weiteren Maßnahmen zur Verschaffung von Liquidität – z.B. mit Unterstützung der KfW – künftig (noch) gelten. Daher sollten liquide Mittel, die aus einer Steuerstundung herrühren, möglichst nur als Liquiditätsreserve betrachtet werden.

Wird die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen gewährt, ist die weitere Entwicklung der Geschäftszahlen genau zu beobachten. Einerseits können weitere Einnahmeausfälle einen Antrag auf eine noch weitergehende Herabsetzung der Vorauszahlungen rechtfertigen. Andererseits müssen bei einer positiven Entwicklung rechtzeitig ausreichende Reserven gebildet werden, um eine zu erwartende Steuernachzahlung leisten zu können.

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