Aktuelles zu Corona

UPDATE Öffentliches Wirtschaftsrecht II | März 2020

Fachbeitrag

Corona – Wer darf öffnen? Wer muss schließen?

Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) wurden bisher von den Gemeinden angeordnet. Die Gemeinden setzten hierbei Weisungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) um. Dieses 2-schrittige-Vorgehen ist nun nicht mehr erforderlich.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen

Das MAGS NRW hat – gestützt auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) – am 22.03.2020 eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO) erlassen. Diese Verordnung ist am 23.03.2020 in Kraft getreten und kann über die Homepage des Ministeriums  abgerufen werden.

Inhaltlich entspricht die Verordnung den bisherigen Erlassen des MAGS NRW, die durch die Gemeinden umzusetzen waren. Dieser Umsetzung vor Ort bedarf es nun nicht mehr. Für NRW liegt nun eine einheitliche „Verbotslage“ vor. Die bisher durch die Gemeinden erlassenen örtlichen Regelungen bleiben aber grundsätzlich bestehen. Sofern örtlichen Regelungen nicht ausdrücklich aufgehoben werden, sind sie deshalb nach wie vor einzuhalten.
 

Die örtlichen Regelungen und die jetzige Verordnung des MAGS NRW sollten sich inhaltlich weitgehend entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, geht die Verordnung den örtliche Regelungen vor (vgl. § 13 CoronaSchVO).

Hörgeräteakustiker und Augenoptiker dürfen (eingeschränkt) öffnen

Klarheit hat die Verordnung hinsichtlich der Berufsgruppe der Augenoptiker und Hörgeräteakustiker gebracht. Beide Berufsgruppen können ihre Betriebe grundsätzlich öffnen, müsse aber Einschränkungen hinnehmen. So dürfen Waren nicht verkauft werden, die nicht handwerklich hergestellt wurden. Alle Leistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, dürfen nur erbracht werden, wenn die Leistung medizinisch notwendig ist und Schutzmaßnahmen vor Infektionen ergriffen werden. Die medizinische Notwendigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Weiter müssen organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen ergriffen werden. Auch ist sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird (§ 7 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO). Verstöße gegen diese Einschränkungen sind mit einem Bußgeld belegt (hierzu sogleich).

Vergleichbare Regelungen gelten auch in anderen Bundesländern. So hat etwa Bayern eine entsprechende Regelungen per Bekanntmachung des zuständigen Staatsministeriums am 16.03.2020 (Az.: 51-G8000-2020/122-67) getroffen.

Sanktionen bei Verstoß gegen Schließungsanordnung

Ein klarstellender Erlass des MAGS NRW liegt nun zu der Frage vor, wie Verstöße gegen angeordnete Betriebsschließungen oder sonstige Verbote im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu sanktionieren sind. Der Erlass vom 23.03.2020 sowie der zugehörige Bußgeldkatalog kann über die Homepage des Ministeriums (https://www.mags.nrw/coronavirus) abgerufen werden.

Vorgesehen sind bereits bei einem Erstverstoß empfindliche Bußgelder. Erbringt beispielsweise ein Augenoptiker eine Leistung, ohne dass ein ärztliches Attest vorliegt, soll bei einem Erstverstoß ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- EUR verhängt werden. Öffnen Betriebe verbotswidrig soll je nach Branche gegen den Betriebsinhaber bzw. den Geschäftsführer ein Bußgeld zwischen 2.500,- EUR und 5.000,- EUR verhängt werden. Bei Folgeverstößen wird das Bußgeld verdoppelt bis der mögliche Bußgeldrahmen von 25.000,- EUR (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO) ausgeschöpft ist.

Erste (Eil-)Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen

Inzwischen liegen erste (Eil-)Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen vor, die zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffen wurden. Die behördlichen Maßnahmen wurden inhaltlich durch die jeweiligen Gerichte nicht beanstandet.

In NRW hatte etwa das VG Minden (Az.: 7 L 212/20) keine durchgreifenden Bedenken gegen eine örtliche Ordnungsverfügung, wonach Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern verboten waren. Das Verbot sei insbesondere mit Blick auf das überragende Gut der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt. Vergleichbar hat das VG Aachen in zwei Fällen (Az.: 7 L 230/20 und 7 L 233/29) argumentiert. Dieses hat Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, die sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten. Deutlich gemacht hat das VG Aachen dabei auch, dass weder eine Lottoannahmestelle noch ein Pralinenfachgeschäft zur Grundversorgung zählen.

Die Entscheidungen stehen dabei in einer Reihe mit weiteren Entscheidungen aus Bayern (VG Bayreuth; Az.: B 7 S 20.223) und Baden-Württemberg (VG Stuttgart; Az.: 16 K 1466/20). Auch die dortigen Gerichte haben die jeweils zu beurteilenden Verbote im Ergebnis nicht beanstandet.

Soweit das VG München am 24.03.2020 in zwei Fällen (Az.: M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255) die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Kraft gesetzt hat, erfolgte dies aus formalen Gründen. Soweit bekannt hat das Gericht keine inhaltlichen Bedenken gegen die Anordnung.

Gerichte beschränken ihren Dienstbetrieb auf das Nötigste

Auch wenn die Gericht nicht vollständig schließen, müssen Sie sich als Rechtsschutzsuchender derzeit auf verlängerte Verfahrenslaufzeiten einstellen.

Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat mitgeteilt, dass der gerichtliche Betrieb auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird. Konkret sollen Verhandlungen nur durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Haftsachen geht. Im Übrigen sollen auch bereits anberaumte Termine aufgehoben werden, was derzeit tatsächlich in großem Umfang geschieht.

Die Rechtsantragsstelle bleibt bei den Gerichten aber geöffnet, um insbesondere Eilanträge entgegenzunehmen und damit rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zu gewährleisten.

Zahlt meine Betriebsschließungsversicherung?

Gegenwärtig ist fraglich, ob Betriebsschließungsversicherungen für Schäden einer behördlichen Betriebsschließung aufgrund der Corona-Krise eintreten. Die Versicherungsbedingungen nehmen häufig auf das IfSG Bezug und übernehmen auch den im IfSG enthaltenen Katalog ansteckender Krankheiten. In diesem Katalog ist das Corona-Virus (SARSCoV-2) nicht ausdrücklich genannt. Gestützt auf diesen Umstand lehnen einzelne Versicherer eine Leistung ab.

Eine Leistungsverweigerung aus diesem Grund sollten Sie nicht ohne weiteres hinnehmen. Auch wenn die aus dem Corona-Virus folgende Erkrankung COVID-19 nicht ausdrücklich im IfSG genannte ist, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des IfSG. Dies ist gerichtlich – wenn auch in einem anderen Zusammenhang – entschieden.

 

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