Aktuelles zu Corona

UPDATE Insolvenzrecht

Fachbeitrag

Die Bundesregierung beabsichtigt, die seit dem 01. März 2020 geltende weitgehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist bislang bis zum 30.09.2020 beschränkt. Durch die Verlängerung soll Unternehmen die Gelegenheit gegeben werden, erfolgversprechende Sanierungsansätze weiterverfolgen zu können.

Eingeschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.09.2020 nicht behoben ist, ab dem 01.10.2020 wieder dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gemäß § 17 InsO sind Unternehmen insolvenzantragspflichtig, die nicht dazu in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dabei liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten aus liquiden Mitteln der Gesellschaft (bspw. Bankguthaben, Kassenbeständen oder kurzfristig abrufbaren Kreditlinien) erfüllt werden können. Für die Stellung des Insolvenzantrags gilt grundsätzlich eine Höchstfrist von 3 Wochen, innerhalb derer dem Unternehmen Gelegenheit gegeben werden soll, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und umzusetzen. Angesichts der bisherigen Aussetzung der Antragspflicht für Sanierungsbemühungen der betroffenen Unternehmen, deren Sanierungsbemühungen bisher nicht zum Erfolg geführt haben, würde sich die Frist zur Antragstellung in vielen Fällen verkürzen und eine unverzügliche Antragstellung erforderlich werden.

Eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit bei durch die Corona-Krise betroffenen Unternehmen ist daher im Laufe des September 2020 dringend geboten, auch um den mit einer möglichen Insolvenzverschleppung verbundenen Haftungs- und strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer und Vorstände zu begegnen.

Soweit die Zahlungsfähigkeit allerdings sichergestellt ist und lediglich eine Überschuldung gemäß § 19 InsO vorliegt, verbleibt es nach den Plänen der Bundesregierung grundsätzlich bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020.

Nachträgliche Prüfung einer möglicherweise missbräuchlichen Inanspruchnahme von Corona Soforthilfen

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen vor enorme finanzielle Herausforderungen gestellt. Um die Unternehmen bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen, hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Landesregierungen in geringem Umfang direkte Zuschüsse gewährt. Voraussetzung für die Gewährung dieser öffentlichen Hilfen waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie, bspw. Umsatzeinbrüche. In den Anträgen auf Gewährung der Zuschüsse waren Angaben zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu machen, die nachträglich überprüft werden können und in VerdachtsUPDATE Insolvenzrecht Aktuelles zu Corona 07. September 2020 2 fällen auch überprüft werden. Unternehmen, die Zuschüsse in Anspruch genommen haben, sollten aussagekräftige Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Zuschüsse bereithalten, um Verdachtsfälle schnell und klar ausräumen zu können. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln unter Angabe unrichtiger Tatsachen kann schlimmstenfalls einen strafbaren Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB darstellen.

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