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Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?

Eine Infektion mit dem Corona-Virus ist meldepflichtig, daher ist im Falle einer Infektion zunächst das Gesundheitsamt zu informieren. Das veranlasst dann, dass Mitarbeiter oder andere Personen, die unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person hatten, etwa weil sie im Betrieb zusammengetroffen sind, ggfs. vorsorglich unter Quarantäne gestellt und ebenfalls getestet werden. In weiterer Konsequenz muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz aller übrigen Mitarbeiter treffen. Im schlimmsten Fall ist der Betrieb zu schließen und alle Mitarbeiter nach Hause zu schicken, bis die Gefährdung beendet ist.

Derzeit können allerdings nur Tests durchgeführt werden, wenn tatsächlich ein begründeter Verdacht der Erkrankung besteht, insbesondere, wenn der Mitarbeiter zu den besonderen Risikogruppen gehört oder engeren Kontakt zu infizierten Personen hatte. In allen anderen Fällen ist abzuwägen, ob der Arbeitnehmer vorsorglich nach Hause geschickt wird – da er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, geht das allerdings nur unter Fortzahlung der Vergütung, während bei behördlich angeordneter Quarantäne des Arbeitnehmers die Ersatzleistungen nach dem InfSG greifen.

Verschärfte Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

Wichtig für alle Unternehmen ist daher die Vorsorge dafür, dass der Betrieb auch im Falle der Erkrankung oder Quarantäne von Mitarbeitern aufrechterhalten werden kann.

Dazu gehört neben den für das Unternehmen angemessenen Hygienemaßnahmen und der Überwachung ihrer Einhaltung, dass die Arbeit auch dann weitergehen kann, wenn Erkrankte und ihre Kontaktpersonen den Betrieb nicht mehr betreten können. Schichtarbeit – ohne zeitliche Überschneidung – und die Arbeit im Homeoffice sind denkbare Lösungen, insbesondere für Arbeitnehmer in Schlüsselfunktionen.

Spätestens aus Anlass der Corona-Epidemie ist – wo das noch nicht geschehen ist – die Handlungsfähigkeit im Fall eines Ausfalls der Geschäftsführer sicherzustellen. Dazu gehört zum einen, dass nach Möglichkeit nicht alle zeichnungsbefugten Personen zeitgleich vor Ort sind, so dass im Ernstfall nicht alle gleichzeitig unter Quarantäne stehen. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass notwendige Unterschriften geleistet werden können, etwa durch die Einräumung von Einzelvertretungsbefugnis oder Bestellung von Prokuristen. Die passenden Maßnahmen sollten mit den Gesellschaftern und ggfs. dem Notar der Gesellschaft abgestimmt werden.

Steuerfreie Boni

Bundesfinanzminister Scholz hat am Sonntag angekündigt, Boni bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro, die aufgrund der Krise und damit verbundenen Belastungen gezahlt werden, komplett steuerfrei zu lassen. Weitere Informationen hierzu gibt es noch nicht; wir halten Sie auf dem Laufenden, wen diese Entlastung betrifft und unter welche Voraussetzungen sie gestellt wird.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Um Unternehmen, die sich aufgrund der aktuellen Krise in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, bei der Überbrückung zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und die aktuellen staatlichen Hilfen ausgeschöpft sind.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Zeit bis zur Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes überbrücken muss. Für die Beitragsmonate März und April kann eine Stundung bis zum Fälligkeitstermin Mai 2020 erfolgen. Die Stundung muss unter Glaubhaftmachung der Gründe beantragt werden; die Krankenkassen haben hierfür Formulare vorbereitet. Stundungszinsen sollen in dieser Zeit nicht erhoben werden.

„Sozialschutz-Paket“: Gesetz zur sozialen Absicherung

Am 25./27.03.2020 ist im Bundestag und Bundesrat das so genannte Sozialschutz-Paket verabschiedet worden. Wichtigste Regelung ist ein Schutzschirm für Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB erbringen. Aber auch für andere Arbeitgeber haben sich Änderungen ergeben:
 

Kurzarbeitergeld deckt nur den Entgeltausfall ab. Wer während der Kurzarbeit Einkommen bezieht, bekommt daher nur Kurzarbeitergeld auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gehalt („Soll-Entgelt“) und demjenigen, was er jetzt verdient („Ist-Entgelt“).

In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 wird das gelockert: Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in einer der „systemrelevanten Branchen und Berufe“ wird dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, solange es zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das frühere Entgelt nicht übersteigt. Es verbleibt dem Arbeitnehmer also anrechnungsfrei. Systemrelevant sind u.a. die Lebensmittelversorgung, Landwirtschaft, Krankenhäuser und Pflege etc. Die Anrechnungsfreiheit gilt also nicht für alle Nebentätigkeiten.

Eine Nebentätigkeit, die schon vor dem Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, wird selbstverständlich ohnehin nicht angerechnet.

In den systemrelevanten Branchen ist auch die Anrechnung geringfügiger Nebentätigkeiten auf die Altersrente vorübergehend ausgesetzt.

Darüber hinaus gibt es Erleichterungen bei der Sozialhilfe, die befristet für maximal 6 Monate ohne Anrechnung von Vermögen und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung geleistet, so dass zum Beispiel auch Selbständige oder geringfügig Beschäftigte leichter von den staatlichen Hilfen profitieren können.

Im Bereich des Gesundheitswesens und der Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge und der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern kann das Bundesarbeitsministerium das Arbeitszeitgesetz auflockern, um die notwendige Flexibilität und Versorgungssicherheit zu ermöglichen.

Kinderbetreuung

Die Schließung von Schulen und Kitas belastet Eltern stark. Nunmehr gibt es zumindest eine finanzielle Entlastung: Eltern, die wegen einer Schließung der Betreuungseinrichtungen nicht mehr arbeiten können, weil sie ihre unter 12-jährigen Kinder selbst betreuen, bekommen eine Entschädigung in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Voraussetzung ist, dass es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gibt und weder Urlaub noch Zeitkonten eingesetzt werden können. Homeoffice, variable oder verkürzte Arbeitszeiten haben also Vorrang. Die Abwicklung erfolgt wie bei den Ansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz, d.h. über den Arbeitgeber, der eine Erstattung beim zuständigen Landschaftsverband beantragen muss. Sie ist auf 6 Wochen begrenzt.

Kurzarbeit für besondere Beschäftigtengruppen

Ob Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alles tun, um die Ausbildung fortzusetzen. Im Fall behördlich angeordneter Schließungen wird das aber oft nicht möglich sein. Für diesen Fall sind nach BBiG die Ausbildungsvergütungen für 6 Wochen 3 fortzuzahlen; im Anschluss sollte Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Minijobber dagegen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hier sind daher individuelle Lösungen, etwa über Arbeitszeitkonten, geboten, die mit den Arbeitnehmern vereinbart werden müssen. Dasselbe gilt übrigens für Rentner.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist auf 60 bzw. bei unterhaltspflichtigen Eltern auf 67 % des Nettoentgeltausfalls beschränkt. Gerade bei Geringverdienern kann eine Aufstockung sinnvoll sein. Der Aufstockungsbetrag unterliegt allerdings in vollem Umfang der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge sind zu zahlen, wenn und soweit die Aufstockung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des bisherigen Nettoentgelts übersteigt.

Vorsicht ist im Übrigen geboten: vereinzelt lehnen Agenturen für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld ab, wenn eine Aufstockung auf 100 % des Netto erfolgt. Diese Auffassung findet keine Grundlage im Gesetz – davon sind nicht nur wir überzeugt. Arbeitgeber, die die Zusage bereits erteilt haben, sollten sich also nicht irritieren lassen und einen schriftlichen Bescheid anfordern, gegen den dann vorgegangen werden kann. Wer Diskussionen vermeiden möchte, kann auch im Vorfeld bei der für ihn zuständigen Agentur nachfragen.

Erhebung privater Kontaktdaten der Mitarbeiter

Trotz der aktuell geltenden Lage ist auch der Datenschutz zu beachten. Die Verletzung personenbezogener Daten ist auch in Krisenzeiten bußgeldbewehrt, so dass jeder Verarbeitungsvorgang auf seine Sinnhaftigkeit und seinen Zweck hinterfragt werden sollte. Die privaten Kontaktdaten der Beschäftigten (z.B. Handyoder Festnetznummer) gehören zu den besonders schützenswerten Daten. Aufgrund der aktuellen Gefahrenlage kann sich jedoch der Umstand ergeben, dass eine Erhebung dieser Daten für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder aber die Abwehr von Gefahren für den Betrieb erforderlich ist. Diese Daten können beispielsweise herangezogen werden, um die Beschäftigten im Falle einer infektionsbedingten Betriebsschließung zu warnen und somit ihre Infektionsgefährdung zu reduzieren. Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg betont jedoch, dass auch in solchen Fällen das Einverständnis der Beschäftigten erforderlich ist und diese Daten unmittelbar im Anschluss an die Pandemie zu löschen sind; eine Verwendung zu anderen Zwecken scheidet aus (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ faq-corona/).

Erstellung von Listen mit privaten Kontaktdaten und deren interne Veröffentlichung

Um überhaupt eine Koordination der Beschäftigten zu ermöglichen bzw. den Verwaltungsaufwand überschaubar zu halten, sollte ausnahmsweise (nach den vorangegangenen Ausführungen) sogar die Erstellung von Telefonlisten mit den privaten Rufnummern möglich sein. Diese sind jedoch mit großer Vorsicht und mit größtmöglicher Vertraulichkeit zu behandeln.

Aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf ein Minimum zu beschränken und, soweit dies möglich ist, auch innerhalb des Unternehmens nicht zu „veröffentlichen“. Die Publikation eines solchen Telefonverzeichnisses mit privaten Nummern ist somit höchstens dann gestattet, wenn die Funktion des Mitarbeiters und die von ihm erwarteten internen Kontakte die entsprechende Publizität erfordern (§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Auf die Aufnahme von Mitarbeitern, bei denen das unternehmensweite Publikationsinteresse weitgehend auszuschließen ist (z.B. Boten, Putzkolonne etc.), sollte gänzlich verzichtet werden.

Weiterleitung dienstlicher Anrufe auf die private Telefonnummer

Die Weiterleitung dienstlicher Anrufe auf die private Telefonnummer des jeweiligen Beschäftigten, insbesondere mithilfe der Einspeicherung der privaten Telefonnummer in die Telefonanlage des Unternehmens, ist datenschutzrechtlich wohl nicht zu rechtfertigen. Hier bestehen andere technische und organisatorische Möglichkeiten, die eine wesentlich geringere Eingriffsintensität aufweisen.

Nennung infizierter Mitarbeiter

Die Nennung des Namens eines mit dem Corona-Virus infizierten Mitarbeiters ist zu vermeiden. Zwar sind Mitarbeiter, die mit der erkrankten Person in direkten Kontakt waren zu warnen und es sollten entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr getroffen werden. Soweit das ohne die Nennung der infizierten Person möglich ist, beispielsweise weil man die Kontakte auf ein bestimmtes Team eingrenzen kann, reicht das. Nur in Ausnahmefällen kann die konkrete Namensnennung aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlich sein – sinnvoll kann eine Abstimmung mit den Behörden, insbesondere dem Gesundheitsamt sein.

Praxistipp

Veranstaltungshinweis zu unserem Online-Seminar

Arbeit im Home-Office - Rechtliche Aspekte und Voraussetzungen

Arbeit im Home-Office wird - nicht nur aufgrund der aktuellen Lage - immer beliebter in den Unternehmen. Die technischen Möglichkeiten erlauben immer mehr flexible Einsätze und schaffen so für Unternehmen und Beschäftigte neue Möglichkeiten. Es sind jedoch auch einige rechtliche Voraussetzungen bei der Begründung und Ausgestaltung von Home-Office-Arbeitsplätzen zu beachten, die im Rahmen des Online-Seminars am 15.04.2020 in der Zeit von 10:30 bis 12:00 Uhr beleuchtet werden sollen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Veranstaltungen
14.05.2024 Vergabe-Symposium 2024

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

23.05.2024 JurStart Münster 2024

Auf dem Gelände der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster

Universitätsstraße 14 - 16
48143 Münster

28.05.2024 ruhrSUMMIT 2024

Jahrhunderthalle Bochum

15.06.2024 Jobbörse Sekundarschule am Stoppenberg

Sekundarschule am Stoppenberg

Im Mühlenbruch 47

45141 Essen

26.06.2024 Informationstag WASSER 2024

Stadthalle Oberursel (Taunus)
Rathausplatz 2
61440 Oberursel

29.10.2024 Fakultätskarrieretag 2024 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

11.12.2024 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule 2024

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger