In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte, Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren Stilllegung beschlossen. Er verhandelte einen Interessenausgleich, erstattete eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und kündigte die Arbeitsverhältnisse von insgesamt 45 Arbeitnehmern. Die Kündigungen waren auf denselben Tag datiert, an dem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einging. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte der Kündigungsschutzklage eines der betroffenen Arbeitnehmer stattgegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er die Kündigungen erst unterzeichnet hatte, nachdem die Anzeige die Agentur für Arbeit erreicht hatte. Der Arbeitgeber dürfe die Kündigungsentscheidung, die sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere, erst nach Erstattung der Anzeige treffen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Anzeigeverfahren diene beschäftigungspolitischen Zwecken.
Die Agentur für Arbeit solle rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setze voraus, dass bereits feststehe, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann und soll die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen. Die Kündigung dürfe allerdings erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen, weshalb es den Rechtsstreit an das LAG zurückverwies.