Sonderregelungen der BImSchG-Novelle für Windenergieanlagen
Am 09.07.2024 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (sog. BImSchG-Novelle) in Kraft getreten. Die im Bundesgesetzblatt Nr. 225 vom 3. Juli 2024 verkündete Gesetzesnovelle finden Sie hier.
Durch die Novelle werden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie weitere Verordnungen geändert. Der Schwerpunkt liegt beim Ausbau der Erneuerbaren Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff sowie auf der Beschleunigung und Digitalisierung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren.
Nachfolgend stellen wir die relevantesten Änderungen im Bereich der Windenergieanlagen vor. Die (allgemeinen) Neuerungen im Genehmigungsverfahren finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.
Stärkung des Vorbescheids
Die Erteilung eines Vorbescheids, mit dem vorab einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich entschieden werden können, setzt im Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemein eine sog. positive vorläufige Gesamtbeurteilung der Anlage voraus, inklusive einer vorläufigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dies entpuppt sich vielfach als Hemmnis für ein schnelles Verfahren, da sich die Genehmigungsbehörden nicht, wie mit dem Vorbescheid eigentlich intendiert, auf die Prüfung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen konzentrieren können.
Für Windenergieanlagen werden die Voraussetzung der positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung sowie der vorläufigen UVP durch den neu eingefügten § 9 Absatz 1a BImSchG abgeschafft, was sehr zu begrüßen ist. Das Vorbescheidverfahren wird dadurch für Windenergieanlagen wesentlich attraktiver. Projekte, in denen von vornherein klar ist, dass nur einzelne Voraussetzungen (zum Beispiel Planungs- oder Luftverkehrsrecht) kritisch sind, können so schneller verbindlich geklärt werden.
Erleichterung des Repowerings
Der Anwendungsbereich des „Repowerings“ wird durch die BImSchG-Novelle erweitert. Ein Repowering liegt vor beim teilweisen oder vollständigen Austauschs von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 16b Abs. 1 BImSchG). Es geht also insbesondere um das in den kommenden Jahren vielfach erforderlich werdende Ersetzen alter Windenergieanlagen durch neue, leistungsstärkere und meist höhere Windenergielage.
Mit der BImSchG-Novelle wird nun zum einen die Frist zur Errichtung der Repowering-Anlagen nach Rückbau der Altanlagen verdoppelt, von 24 Monate auf 48 Monate. Zum anderen wird die Standortwahl der Neuanlage erleichtert: Nach der bisherigen gesetzlichen Definition durfte der Abstand zwischen Bestandsanlage und neuer Anlage höchstens das Zweifache der neuen Anlage betragen („2H“), damit noch von einem Repowering gesprochen werden konnte. Dies wird mit der BImSchG-Novelle auf die fünffache Anlagenhöhe erweitert („5H“, § 16b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BImSchG n.F.). Es gilt also 5H statt 2H. Bei einer Windenergieanlage mit einer heute nicht unüblichen Gesamthöhe von 250 m liegt ein Repowering also auch dann noch vor, wenn der Abstand der neuen zur alten Anlage 1.250 m (!) beträgt.
Die Erleichterungen des Repowerings sind sehr praxisrelevant, denn für ein Repowering sind die gesetzlichen Standards vielfach geringer als für sonstige Neuanlagen, zum Beispiel im Planungs- und Naturschutzrecht (vgl. § 245e Abs. 3 BauGB; 45c BNatSchG). Grund ist die Annahme, dass von der ersetzten Bestandsanlage ohnehin schon eine Vorbelastung ausging.
Erleichterung der Typenänderung
Windenergieanlagenbetreiber sehen sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass nach einem langwierigen Genehmigungsverfahren der ursprünglich beantragte Anlagentyp gar nicht mehr auf dem Markt verfügbar ist. Der in diesem Fall erforderlich werdende Austausch des Anlagentyps, der bereits 2022 gesetzlich geregelt wurde, wird nun im Sinne des Bürokratieabbaus nochmals vereinfacht. Nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG n.F. müssen bei einem Wechsel des Anlagentyps, bei dem der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 m geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 m verringert wird, ausschließlich die Standsicherheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen geprüft werden.
Zudem gilt in diesem Fall – ebenso wie im Fall einer bloßen Leistungserhöhung ohne bauliche Veränderungen, § 16b Abs. 8 BImSchG – gem. § 16b Abs. 9 BImSchG n.F. eine Genehmigung als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht binnen 6 Wochen über den Antrag entscheidet. Es greift dann also eine Genehmigungsfiktion, die die gleichen Wirkungen entfaltet wie eine erteilte Genehmigung. Das ist durchaus beachtlich, war doch die Genehmigungsfiktion dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bislang fremd.
Beschränkung des Rechtsschutzes für Dritte
Nicht nur das behördliche Verfahren, sondern auch Rechtsbehelfsverfahren, die von Dritten (zum Beispiel Umweltverbänden oder Nachbarn) gegen Windenergieanlagen eingeleitet werden, werden weiter beschleunigt. Dafür ist nunmehr der Widerspruch gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage binnen eines Monates zu begründen, § 63 Abs. 1 S. 2 BImSchG n.F. Außerdem ist ein Antrag auf Eilrechtsschutz innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Genehmigung zu stellen und (!) zu begründen (§ 63 Abs. 2 BImSchG n.F.). Auf die Fristen ist jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.