Sachverhalt
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer schlossen im Jahr 2015 einen Generalplanervertrag miteinander. Der Auftragnehmer sollte Planungsleistungen zum Umbau einer bestehenden Büro- und Gewerbebebauung in zwei Wohngebäude erbringen. Mit Schreiben vom 15.10.2018 forderte der Auftragnehmer den Auftraggeber auf, eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) in Höhe von ca. 1.400.000,00 € zu stellen. Am 14.06.2021 legte der Auftragnehmer seine Schlussrechnung. Gleichzeitig forderte er den Auftraggeber zur Stellung einer weiteren Bauhandwerkersicherung in Höhe von ca. 3.600.000,00 € auf. Der Auftraggeber stellte weder die geforderte Sicherheit noch leistete er Zahlungen auf die Schlussrechnung. Mit am 25.11.2021 bei Gericht eingegangener Klage verlangte der Auftragnehmer von dem Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von insgesamt ca. 4.300.000,00 €. Der Auftraggeber erhob die Einrede der Verjährung. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Auftragnehmers hin, hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Auftraggeber antragsgemäß zur Sicherheitsleistung nach seiner Wahl in Höhe von ca. 4.300.000,00 € verurteilt. Mit der Revision hat der Auftraggeber die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 256/23)
Der BGH hat das Urteil zum Teil aufgehoben und zwar in Höhe des ersten Sicherungsverlangens, da insoweit eine Verjährung des Anspruchs eingetreten sei.
Bei dem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen verhaltenen Anspruch, also um einen solchen, der erst mit Anforderung durch den Auftragnehmer fällig wird. Dass ein solcher verhaltener Anspruch der dreijährigen Regelverjährung unterliegt (§ 195 BGB) war bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2021, VII ZR 94/20). Umstritten war jedoch, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Zum einen wurde vertreten, dass die Regelung des § 199 Abs.1 BGB Anwendung finde und damit die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, so dass der Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist mit dem Jahresende verjähren würde. Anderer Ansicht nach würde die Verjährung bereits am Tage der Geltendmachung des Sicherungsverlangens beginnen.
Der BGH hat nun entschieden: Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung beginnt taggenau mit dem Verlangen des Auftragnehmers nach der Sicherheit. Zur Begründung zieht der BGH einen Vergleich zum Recht der Leihe heran und wendet die Vorschriften aus §§ 604 Abs. 5, 695 S. 2 und 696 S. 3 BGB entsprechend an, die ebenfalls einen taggenauen Verjährungsbeginn vorsehen.
Zur Frage, in welcher Höhe der geltend gemachte Sicherungsanspruch nach drei Jahren verjährt, hat der BGH zudem festgelegt, dass die Verjährung nur in Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu laufen beginnt, nicht jedoch einheitlich für die Sicherung der übrigen vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung. Das bedeutet, dass wenn der Auftragnehmer mit seinem Sicherungsverlangen nur einen Teilbetrag geltend macht, die Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit auch nur in Höhe dieses Teilbetrages zu laufen beginnt. Dies begründet der BGH damit, dass wenn mit dem ersten Sicherheitsverlangen bereits auch für sämtliche, zum Teil noch nicht bestehende Werklohnansprüche aufgrund von Nachtragsleistungen die Verjährungsfrist beginnen würde, dies zur Folge hätte, dass Zusatzvergütungen, die erst drei Jahre nach dem ersten Sicherheitsverlangen vereinbart werden, nicht mehr gesichert werden könnten.