Nach den inzwischen veröffentlichten Urteilsgründen hält das VG Gelsenkirchen die Aufnahme von Fahrverboten in die jeweiligen Luftreinhaltepläne für alternativlos, um die Vorgabe des § 47 Abs. 1 BImSchG zu erfüllen. Danach muss der Zeitraum von Überschreitungen des maßgeblichen EU-Grenzwerts für Stickstoffdioxid (40 µg/m³ im Jahresmittel) so kurz wie möglich gehalten werden. Andere Maßnahmen, insbesondere Software-Updates an älteren Diesel-Fahrzeugen, sind nach Einschätzung des VG in ihrer Wirkung fraglich und reichen daher nicht aus. Das Land NRW hat gegen die Urteile Berufung eingelegt, sodass sie vorerst nicht rechtskräftig werden und nicht vollstreckt werden können. Durch die Berufungen stehen vor dem OVG NRW inzwischen die Luftreinhaltepläne von 14 Städten aus NRW auf dem Prüfstand. Klägerin ist in allen Verfahren die Deutsche Umwelthilfe. Während sich um die Sinnhaftigkeit der geltenden Grenzwerte und die richtigen Messmethoden eine eher politische Debatte entfacht hat, dreht sich die juristische Diskussion vor allem um die Verhältnismäßigkeit der Fahrverbote. Das VG Gelsenkirchen bejaht diese wegen des damit bezweckten Schutzes der Gesundheit. Demgegenüber hat der Hessische VGH Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines zonalen Fahrverbots in Frankfurt a.M. geäußert und die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des VG Wiesbaden zugelassen (Hess. VGH, Beschluss v. 17.12.2018 – 9 A 2037/18.Z). Der ebenfalls an dieser Stelle ansetzende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einfügung eines § 47 Abs. 4a BImSchG (vgl. unser Update vom November 2018), wonach Fahrverbote in der Regel erst bei der Überschreitung eines Stickstoffdioxid-Werts von 50 µg/m³ in Betracht kommen sollen, wird derweil noch im Bundestag beraten. Nach Inkrafttreten werden die Gerichte seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu bewerten haben.