Infrastrukturrecht | VG Gelsenkirchen, Urteile v. 15.11.2018 – 8 K 5068/15 und 8 K 5254/15

Streit über Diesel-Fahrverbote: Kein Ende in Sicht

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Planung und Umwelt

In unserem letzten Update vom November 2018 haben wir bereits über die vom VG Gelsenkirchen angeordneten Fahrverbote in Essen und Gelsenkirchen berichtet, die insbesondere für Dieselfahrzeuge gelten sollen. 

Nach den inzwischen veröffentlichten Urteilsgründen hält das VG Gelsenkirchen die Aufnahme von Fahrverboten in die jeweiligen Luftreinhaltepläne für alternativlos, um die Vorgabe des § 47 Abs. 1 BImSchG zu erfüllen. Danach muss der Zeitraum von Überschreitungen des maßgeblichen EU-Grenzwerts für Stickstoffdioxid (40 µg/m³ im Jahresmittel) so kurz wie möglich gehalten werden. Andere Maßnahmen, insbesondere Software-Updates an älteren Diesel-Fahrzeugen, sind nach Einschätzung des VG in ihrer Wirkung fraglich und reichen daher nicht aus. Das Land NRW hat gegen die Urteile Berufung eingelegt, sodass sie vorerst nicht rechtskräftig werden und nicht vollstreckt werden können. Durch die Berufungen stehen vor dem OVG NRW inzwischen die Luftreinhaltepläne von 14 Städten aus NRW auf dem Prüfstand. Klägerin ist in allen Verfahren die Deutsche Umwelthilfe. Während sich um die Sinnhaftigkeit der geltenden Grenzwerte und die richtigen Messmethoden eine eher politische Debatte entfacht hat, dreht sich die juristische Diskussion vor allem um die Verhältnismäßigkeit der Fahrverbote. Das VG Gelsenkirchen bejaht diese wegen des damit bezweckten Schutzes der Gesundheit. Demgegenüber hat der Hessische VGH Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines zonalen Fahrverbots in Frankfurt a.M. geäußert und die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des VG Wiesbaden zugelassen (Hess. VGH, Beschluss v. 17.12.2018 – 9 A 2037/18.Z). Der ebenfalls an dieser Stelle ansetzende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einfügung eines § 47 Abs. 4a BImSchG (vgl. unser Update vom November 2018), wonach Fahrverbote in der Regel erst bei der Überschreitung eines Stickstoffdioxid-Werts von 50 µg/m³ in Betracht kommen sollen, wird derweil noch im Bundestag beraten. Nach Inkrafttreten werden die Gerichte seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu bewerten haben.

Fazit

Wie geht es weiter?

Das OVG NRW hat nunmehr einen Zeitplan für das weitere Verfahren veröffentlicht. In den ersten Mai-Wochen soll ein öffentlicher Beweis- und Erörterungstermin stattfinden, in dem auch Sachverständige gehört werden. Dabei wird es um eine Reihe von grundlegenden Fragen gehen, die sich in allen Verfahren stellen, u.a. um mögliche Gesundheitsgefahren durch Stickstoffdioxide und die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten. Entscheidungen für die Städte Aachen, Köln und Bonn sollen dann zwischen Juli und September fallen. Einen Zeitplan für weitere Städte gibt es noch nicht. Angesichts der Tatsache, dass sich für alle Städte ähnliche Fragen stellen, werden aber schon die ersten Entscheidungen des OVG die Entwicklung der Fahrverbote in ganz NRW maßgeblich mitbestimmen. Ihr Erscheinen bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

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