Der Tarifvertrag, mit dessen Abschluss der Arbeitskampf beendet wurde, enthielt eine sogenannte Maßregelungsklausel, aus der hervorging, dass die am Streik Beteiligten dieselben Geldleistungen erhalten, wie sie die Beschäftigten erhalten, die sich nicht am Streik beteiligt haben. Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender der Beklagten, verlangte vergeblich eine Auszahlung der 100,00 € Prämie. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Der Kläger habe nur einen Anspruch auf diejenigen Leistungen, die den bei seinem Arbeitgeber angestellten Kollegen gezahlt wurden, die nicht gestreikt haben. Diese Kollegen hatten jedoch keine Prämie erhalten. Auf die Arbeitnehmer, die von anderen Konzernunternehmen hinzugezogen wurden, könne er sich nicht berufen. Die Maßregelungsklausel erfasse nur Streikbruchprämien für die Mitarbeiter, die sich an einem Streik beteiligen könnten, darauf aber verzichten. Die Mitarbeiter der anderen Konzernunternehmen seien jedoch nicht zum Streik aufgerufen gewesen und daher nicht mit dem Kläger vergleichbar. Das LAG hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.