„Stechuhr-Urteil“ des EuGH führt nicht zur Beweislastumkehr

Fachbeitrag

Das Bundesarbeitsgericht hat trotz der Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung seine Rechtsprechung bestätigt:
Die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess liegt weiterhin beim Arbeitnehmer.

Nachdem der EuGH mit seinem sogenannten „Stechuhr-Urteil“ am 14.05.2019 entschieden hatte, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit inklusive der Pausen ihrer Arbeitnehmer zu erfassen haben, stellte sich die Frage, inwiefern dieses Urteil Auswirkungen auf die Beweislast im nationalen Überstundenvergütungsprozess hat. Bereits letztes Jahr entschied das LAG Niedersachsen, eine Beweislast des Arbeitgebers dafür, dass behauptete Überstunden vom Arbeitnehmer nicht geleistet oder nicht erforderlich waren, könne sich daraus nicht ergeben. Nun bestätigt das BAG mit Urteil vom 04.05.2022 (Az.: 5 AZR 359/21): Das Vorliegen von Überstunden und ihre Anordnung, Duldung oder Billigung durch den Arbeitgeber hat weiterhin der Arbeitnehmer darzulegen.

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer erheblichen Anzahl behaupteter Überstunden. Der Arbeitgeber hatte nur die Anfangs- und Endzeiten seiner Arbeit erfasst, nicht aber die Pausen. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet und hätte keine Pausen machen können. Der Arbeitgeber bestritt das.

Während das Arbeitsgericht Emden der Klage noch stattgegeben hatte, wies sie das LAG in der Berufungsinstanz ab: das Urteil des EuGH könne die nationalen Beweisregeln im Überstundenprozess nicht modifizieren, weil dem EuGH die Kompetenz für Angelegenheiten des Arbeitsentgelts fehlt. Somit müsse der Arbeitnehmer konkret darlegen bzw. beweisen, dass es zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war, die Pausen durchzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund erachtete das LAG den Vortrag des Klägers für nicht hinreichend substantiiert.

Nunmehr wies das BAG mit Urteil vom 04.05.2022 auch die Revision zurück. In einer Pressemitteilung argumentiert das BAG ähnlich wie schon das LAG Niedersachsen: Das Stechuhr-Urteil sei zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Diese Bestimmungen würden sich darauf beschränken, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Es ergäben sich daraus keine Auswirkungen auf die deutschen Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

Dementsprechend hat weiterhin der Arbeitnehmer darzulegen, dass und warum er Überstunden geleistet hat.

Autoren:
Sebastian Jedberg                 
Hannah Vormann

Praxistipp

Durch dieses Urteil des BAG wurde die bisherige Praxis deutscher Arbeitsgerichte im Überstundenprozess in Bezug auf die Beweislastverteilung zunächst ausdrücklich bestätigt.

Nichtsdestotrotz ist der deutsche Gesetzgeber durch das Stechuhr-Urteil des EuGH angehalten, eine nationale Regelung in Bezug auf die Arbeitszeitdokumentation zu treffen.
Diese könnte wiederum Änderungen der Beweislast im Überstundenvergütungsprozess zur Folge haben. Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bleibt daher abzuwarten.

Veranstaltungen
28.09.2023 Fit For Future - Pestalozzi-Realschule

Pestalozzi-Schule

Graf-Adolf-Straße 40

44866 Bochum

19.10.2023 Unternehmensverkauf als Nachfolgeoption – Bestpreise erzielen und rechtliche Erfolgsfaktoren beachten

Aulinger Rechtsanwälte Notare

Josef-Neuberger-Str. 4

44787 Bochum

24.10.2023 Fakultätskarrieretag 2023 an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

08.11.2023 Arbeitsrechtsfrühstück

Aulinger Rechtsanwälte Notare
Josef-Neuberger-Str. 4
44787 Bochum

16.11.2023 10. Deutscher Vergabetag 2023

Maritim proArte Hotel Berlin

06.12.2023 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger