Archiktenrecht

Stand des Vertragsverletzungsverfahrens über die HOAI-Honorare

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

In unseren Updates von November 2016 sowie Oktober 2017 hatten wir schon über das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Vereinbarkeit des deutschen Preisrechts der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie berichtet.

Die EU-Kommission hatte am 18.06.2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit dem sie die Abschaffung der Mindest- und Höchstsatzregelungen der HOAI fordert. Die EU-Kommission hatte sodann am 17.11.2016 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.

Am 07.11.2018 hat nun die mündliche Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg stattgefunden. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hatten die Verfahrensbeteiligten, also die EU-Kommission einerseits und die Bundesregierung als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland andererseits, Gelegenheit, ihre Rechtspositionen darzulegen sowie anschließend Fragen des Gerichts und des Generalanwalts zu beantworten. Der Generalanwalt, der als eine Art überparteilicher Gutachter fungiert, hat die Erstattung seiner Schlussanträge für den 30.01.2019 angekündigt.

Der EuGH ist an das Votum des Generalanwalts nicht gebunden. Es handelt sich insoweit lediglich um einen für den EuGH unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Dennoch lässt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts eine Tendenz ableiten, da der EuGH in der Vergangenheit in rund 80% der Fälle der Einschätzung des Generalanwalts gefolgt ist.

Nach Stellung der Schlussanträge durch den Generalanwalt wird sich also schon abzeichnen, ob der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU-Recht-konform oder EU-Recht-widrig ansehen wird.

Mit einer Entscheidung des EuGH wird in 3 bis 6 Monaten nach Stellung der Schlussanträge durch den Generalanwalt gerechnet, also spätestens in der 2. Jahreshälfte 2019.

Sollte der EuGH einen Vertragsverstoß feststellen, wäre die Bundesrepublik Deutschland gehalten, diesen abzustellen, d.h. das verbindliche Preisrecht der HOAI entweder vollständig aufzuheben oder zu modifizieren. Ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil des EuGH wäre nicht möglich. Wir werden weiter berichten.

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