Architektenrecht

Rechtslage zu HOAI-Aufstockungsklage bleibt weiterhin unklar – „BGH spielt den Ball an den EuGH zurück!“

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

In unserem Update Immobilienwirtschaftsrecht von Januar 2020 hatten wir angekündigt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (C-377/17) für „HOAI-Prozesse“ am 14.05.2020 klären wird. Tatsächlich kam es dann ganz anders: Anstatt über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nach dem EuGH-Urteil für laufende Verträge und Gerichtsprozesse noch Anwendung finden, stellten die deutschen Bundesrichter ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Rückblick

Unter der Überschrift „Der ruinöse Preiswettbewerb ist eröffnet“ hatten wir in unserem Update Immobilienwirtschaftsrecht von Juli 2019 über das Urteil des EuGH berichtet, durch das in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat, dass sie verbindlich Honorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. 

Unstreitig ist, dass das Urteil des EuGH für öffentliche Auftraggeber bereits unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet. Für die öffentliche Hand folgt aus Artikel 260 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht, das Verbot, die vom EuGH als europarechtswidrig festgestellten Regelungen der HOAI über die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden.


Uneinheitliche Instanzrechtsprechung

Höchst streitig ist im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 demgegenüber, ob die Regelungen der HOAI über die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze im Rechtsverhältnis zwischen Privaten weiter anzuwenden sind, oder ob die durch den EuGH festgestellte Europarechtswidrigkeit der betreffenden HOAI-Regelungen auch insoweit „durchschlägt“. 

Zu dieser Frage haben sich inzwischen sowohl in der Instanzrechtsprechung, als auch im juristischen Schrifttum, zwei etwa zahlenmäßig gleichstarke „Lager“ gebildet (siehe unser Update Immobilienwirtschaftsrecht von Januar 2020). Während beispielsweise das OLG Hamm die Auffassung vertritt, dass die Regelungen der HOAI über die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten solange anwendbar sind, bis eine HOAI-Novelle in
Kraft tritt, ist u.a. das OLG Celle der Ansicht, dass die deutschen Gerichte ab sofort verpflichtet sind, die vom EuGH für europarechtswidrig erklärten HOAI-Regelungen auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten nicht mehr heranzuziehen.


Beschluss des BGH vom 14.05.2020

Die in der Branche mit Spannung erwartete Entscheidung des Meinungsstreites durch den BGH ist – wie eingangs erwähnt – ausgeblieben.

Im Revisionsverfahren lagen dem BGH Berufungsurteile des OLG Hamm und des OLG Celle, also von Vertretern der unterschiedlichen „Lager“ vor. Die mündlichen Verhandlungen in diesen beiden  Revisionsverfahren fanden am 14.05.2020 statt.

Die Revision gegen das Urteil des OLG Celle wurde vom BGH zurückgewiesen (VII ZR 205/19). Die HOAI war aus Sicht des BGH in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Eine Aussage dazu, ob das zwingende Preisrecht der HOAI in Auseinandersetzungen zwischen Privaten noch verbindlich ist, musste der BGH in diesem Verfahren nicht treffen. 

Die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm betrifft einen Sachverhalt, bei dem ein Ingenieur abweichend von dem vereinbarten Pauschalhonorar von seinem Auftraggeber den höheren Mindestsatz nach der HOAI verlangte. Das Landgericht Essen und das OLG Hamm verurteilten den Auftraggeber zur Zahlung des Mindestsatzes. 

Der BGH hat in dem das Urteil des OLG Hamm betreffenden Revisionsverfahren, die umstrittene Frage, ob die HOAI-Mindestsätze trotz der vom EuGH festgestellten Europarechtswidrigkeit zwischen Privaten weiter gelten, nicht geklärt. 

In seinem Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) stellt der BGH zunächst fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des verbindlichen Preisrechts der HOAI nicht möglich sei, weil Wortlaut und Sinn der Regelung eine solche Auslegung nicht zuließen. Weiter führt er aus, dass er dazu neige, keine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie auf die entgegenstehenden nationalen HOAI-Regelungen anzunehmen. Eine Richtlinie könne zwar auf innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden, dies jedoch nicht in der Weise, dass sich eine Partei in einem laufenden Gerichtsverfahren darauf berufen könne, dass eine nationale Regelung nicht anwendbar sei, weil sie gegen die Richtlinie verstoße. Da die Frage der richtigen Anwendung des Unionsrechts angesichts der zahlreichen gegenteiligen obergerichtlichen Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum jedoch nicht von vorneherein eindeutig beantwortet werden könne, sei die Vorlage an den EuGH geboten. 

Der BGH hat dem EuGH mit seinem Beschluss vom 14.05.2020 drei Vorlagefragen gestellt: 1. Ob die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privaten, in dem die Geltung des verbindlichen Preisrechts der HOAI im Streit steht, unmittelbar anzuwenden ist. 2. Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist, ob der verbindliche Preisrahmen der HOAI gegen die Niederlassungsfreiheit oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt. 3. Bejahendenfalls, ob aus einem solchen Verstoß folgt, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privaten die nationalen  Regelungen der HOAI über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sind.

Praxistipp

Durch das Urteil des EuGH wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die HOAI hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen zu verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen so anzupassen, dass die vom EuGH festgestellte Europarechtswidrigkeit behoben ist. Es existiert bereits ein Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem sich die Bundesregierung noch in diesem Monat befassen soll. Nach der Sommerpause soll die Gesetzesinitiative in den Bundestag eingebracht werden. Zeitgleich wird an einer Novellierung der HOAI selbst gearbeitet. Ob allerdings noch im Laufe des Jahres 2020 mit einer HOAI-Novelle zu rechnen ist, die dann für alle Verträge Anwendung findet, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden, erscheint fraglich. 

Für die bis zum Inkrafttreten der HOAI-Novelle abgeschlossenen Verträge bleibt die Vorabentscheidung aus Luxemburg auf die Vorlage des BGH vom 14.05.2020 abzuwarten. Solange wird das durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 hervorgerufene „honorarrechtliche Interregnum“ (so Werner Seifert in Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2020, 207) andauern. 

Insbesondere besteht bis dahin ein nicht unerhebliches Prozessrisiko für sogenannte Aufstockungsklagen. Architekten und Ingenieure, deren Honorarforderungen noch nicht unmittelbar zu verjähren drohen, dürften gut damit beraten sein, von der Erhebung einer Aufstockungsklage zunächst noch abzusehen und die Klärung der Frage der Geltung der HOAI-Mindestsätze zwischen Privaten durch den EuGH abzuwarten. Ist dies unter Verjährungsgesichtspunkten nicht möglich, könnte sich für Architekten und Ingenieure der Abschluss eines Vergleichs anbieten, sofern die Auftraggeberseite nicht bereit ist, eine befristete Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Für Auftraggeber von Architekten- und Ingenieurleistungen könnte es sich empfehlen, die Aussetzung eines laufenden Verfahrens (analog § 148 ZPO) zu beantragen, da ein Vorabentscheidungsverfahren, welches die gleiche Rechtsfrage betrifft, einen Aussetzungsgrund begründet. Allerdings sollten Auftraggeber dabei berücksichtigen, dass die Zinsen (derzeit 9%-Punkte über dem Basiszinssatz), die auf eine Klageforderung anfallen, während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens „weiterlaufen“. Im Hinblick darauf könnte auch für den Auftraggeber ein Vergleichsabschluss sinnvoll sein.

Veranstaltungen
14.05.2024 Vergabe-Symposium 2024

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

23.05.2024 JurStart Münster 2024

Auf dem Gelände der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster

Universitätsstraße 14 - 16
48143 Münster

28.05.2024 ruhrSUMMIT 2024

Jahrhunderthalle Bochum

15.06.2024 Jobbörse Sekundarschule am Stoppenberg

Sekundarschule am Stoppenberg

Im Mühlenbruch 47

45141 Essen

26.06.2024 Informationstag WASSER 2024

Stadthalle Oberursel (Taunus)
Rathausplatz 2
61440 Oberursel

29.10.2024 Fakultätskarrieretag 2024 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

11.12.2024 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule 2024

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger