Die Jameda-Entscheidung des BGH

Rechte von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Online-Bewertungs-Portalen

Fachbeitrag
Gesundheitswesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az.: – Vi Zr 30/17 –) der klagenden Ärztin das Recht zuerkannt, von dem Bewertungsportal Jameda die Löschung des dort über sie angelegten Profils zu verlangen. Die Vorinstanzen hatten dies in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2014 noch abgelehnt.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall war auf dem Arztsuche- und Bewertungsportal Jameda ein sogenanntes Basisprofil über die Klägerin angelegt. In diesem Profil sind grundsätzlich der akademische Grad, der Name, Fachrichtung und Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar. Eine Zustimmung der Ärztin oder des Arztes wird vor der Erstellung eines Basisprofils nicht eingeholt. Daneben können von Nutzern des Portals, die sich zuvor unter Angabe einer validierten E-Mail-Adresse registriert haben, Bewertungen anhand eines Schulnotensystems vergeben und auch Freitextkommentare erstellt werden. Schließlich bietet Jameda auch sogenannte Premium-Pakete an. Im Falle des Erwerbs eines solchen Premium-Pakets wird das Profil des Premium-Nutzers neben den Basisprofilen anderer Ärztinnen und Ärzte eingeblendet, während dies umgekehrt nicht der Fall ist.

Rechtliche Beurteilung durch den Bundesgerichtshof

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Erstellung des Basisprofils die schutzwürdigen Interessen der klagenden Ärztin verletze. Die Nutzung der Daten der betroffenen Ärztin sei nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der betroffenen Ärztin das Interesse des Nutzers an der Nutzung der Daten nicht übersteige. Dies sei bei der Nutzung der Daten durch Jameda jedoch der Fall. Grundsätzlich hatte der BGH im Jahre 2014 entschieden, dass eine Speicherung der Daten durch ein Bewertungsprotal nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich zulässig sei, die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angesichts der ebenso vorhandenen schutzwürdigen Interessen der Nutzer der Daten und der Allgemeinheit nicht überwögen und daher kein Löschungsanspruch gemäß § 35 BDSG bestehe. Dem berechtigten und grundrechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an seiner informationellen Selbstbestimmung standen namentlich die Meinungsfreiheit und das informationsinteresse des Patienten im Hinblick auf eine freie Arztwahl entgegen.

Die nunmehr abweichende Entscheidung des BGH beruhte auf der unterschiedlichen Behandlung von Premium-Kunden des Portalbetreibers und denjenigen Ärztinnen und Ärzten, von denen ein Basisprofil angelegt worden war. Die Premium-Kunden würden dadurch bevorzugt, dass ihre Profile auch bei Aufruf von Basisprofilen anderer Ärzte neben diesen angezeigt würden, während dies umgekehrt nicht der Fall sei. Das Bewertungsportal sei daher nicht neutral bei der Behandlung sämtlicher gelisteter Ärztinnen und Ärzte. Dies wirke sich auf die gebotene Interessenabwägung zuungunsten des Portalbetreibers aus, der sich nicht mehr in demselben Umfang auf die Meinungsfreiheit berufen könne. Die Interessenabwägung fiel daher vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus, so dass die Datenverarbeitung durch den Portalbetreiber unzulässig war.

Bewertung und Folgen

Der Entscheidung ist, auch wenn die Datenerhebung vorliegend unzulässig war, nicht zu entnehmen, dass die Nutzung frei zugänglicher Daten im Rahmen eines Bewertungsprotals in Zukunft allgemein unzulässig ist. Der BGH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 nicht aufgegeben, sondern vielmehr dahingehend ergänzt, dass die Neutralität des Bewertungsportals bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist und zur Unzulässigkeit der Datenerhebung führen kann. Denkbare Folge ist eine Umstrukturierung des Angebots von Bewertungsportalen, um den nunmehr neu abgesteckten Voraussetzungen der Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten für den Betrieb eines Bewertungsportals gerecht zu werden.

Ein Anspruch auf Löschung von Profilen, die ohne Zustimmung des Betroffenen angelegt wurden, besteht jedoch nicht ohne weiteres, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich gegen Bewertungen zu wehren, die unwahre Tatsachenaussagen oder gar Beleidigungen enthalten. Bei entsprechenden Hinweisen, besteht zunächst eine Prüfungspflicht des Betreibers. Sollte trotz der Beschwerde eine Löschung nicht erfolgen, können Beseitigungsansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden.

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