Der Bundestag hat am 13.11.2025 eine Änderung des Baurechts für Speicheranlagen mit weitreichenden Folgen für die Praxis beschlossen. Zukünftig sollen Großbatteriespeicher sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB zählen. Die Neuregelungen wurden überraschend kurz vor der Bundestagsabstimmung in den Gesetzesentwurf zur Änderung u.a. des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt und führen zu einer erheblichen Erleichterung des Genehmigungsverfahrens für Speicheranlagen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20.11.2025 zwar Änderungsbedarf gesehen, sich aber gegen einen Einspruch entschieden. Das Gesetz kann somit in Kraft treten.
Erleichterung für den Bau von Batteriespeichern (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Mit dem neu eingefügten § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden künftig Vorhaben privilegiert, „die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dienen“. Diese Privilegierung führt dazu, dass große Batteriespeicheranlagen im Außenbereich in der Regel genehmigungsfähig sind. Ein Bebauungsplan ist für ihre Errichtung dann nicht mehr erforderlich.
Obwohl Großbatteriespeicher auf Standorte im Außenbereich – namentlich auf die Nähe zu Umspannwerken oder Netzknotenpunkten mit hohen Spannungsebenen – angewiesen sind, fehlte bislang eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Regelung. Eine Einordnung als privilegierte „Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB scheiterte in der Praxis häufig an dem von der Rechtsprechung geforderten Kriterium der „Ortsgebundenheit“. Die Folge war ein behördlicher „Flickenteppich“ mit erheblichen Rechtsunsicherheiten, der die Genehmigungsprozesse erschwerte.
Die neue Privilegierung schafft nun Klarheit und Rechtssicherheit. Bemerkenswert ist, dass das Gesetz weder die zuvor oft verlangte „Netzdienlichkeit“ der Speicher fordert, noch bestimmte Flächen oder Kapazitätsobergrenzen vorgibt. Großbatteriespeicher können damit grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden.
Die uneingeschränkte Privilegierung ist jedoch nicht unumstritten: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2025 zwar auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Das Gesetz kann daher in Kraft treten. Auf Antrag Nordrhein-Westfalens (Antrag NRW) wurde die Bundesregierung aber bereits zu einer Überarbeitung der Privilegierung aufgefordert, die das Kriterium der Netzdienlichkeit mehr in den Vordergrund rückt. Ob es tatsächlich kurzfristig zu einer weiteren Gesetzesänderung kommt, bleibt abzuwarten.
Wichtig: Die Änderung im BauGB betrifft nicht die Frage, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies richtet sich weiterhin ausschließlich nach den jeweiligen Landesbauordnungen.
Privilegierung der untertägigen Speicherung von Wärme und Wasserstoff
Neben der Privilegierung für Großbatteriespeicher hat der Gesetzgeber auch einen neuen § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB eingeführt. Er privilegiert künftig die „untertätige Speicherung von Wärme und Wasserstoff“. Laut Gesetzesbegründung sind diese Speicher „ein essentieller Baustein zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“; die unterirdische Wasserstoffspeicherung wird zudem als „zentral für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft“ hervorgehoben.
Bislang war auch insoweit unklar, ob solche Anlagen – etwa Kavernenspeicher – als Einrichtungen der öffentlichen Versorgung eine „Ortsgebundenheit“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nachweisen mussten. Diese Unsicherheit ist mit der neuen Privilegierung nun beseitigt.
Erweiterung des „überragenden öffentliches Interesses“
Schon bisher galten Bau und Betrieb von Stromspeichern nach § 11c EnWG als Vorhaben im „überragenden öffentlichen Interesse“ und damit als besonders schutzwürdig. Diese Einstufung wird nun deutlich ausgeweitet: Künftig umfasst sie alle Energiespeicheranlagen – also etwa auch Wärmespeicher und Wasserstoffspeicher.
Neu ist zudem ein ausdrücklicher Abwägungsvorrang (§ 11c Satz 2 EnWG): Der beschleunigte Ausbau von Energiespeichern soll danach in Abwägungsverfahren als vorrangiger Belang berücksichtigt werden. Dieser Vorrang gilt, bis die Stromversorgung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist. Einzige Ausnahme: Belange der Landes- und Bündnisverteidigung. Der neue § 11c EnWG orientiert sich damit am Vorbild des § 2 EEG, der für Anlagen erneuerbarer Energien bereits erfolgreich einen Abwägungsvorrang normiert – etwa bei denkmalrechtlichen Prüfungen oder bei Abwägungen über die Zulassung im Außenbereich. Energiespeicher werden sich künftig also häufiger gegen konkurrierende Interessen durchsetzen können.