OVG NRW kippt Aussetzungsbescheid für Windenergieanlage nach § 36 Abs. 3 LPlG NRW mit deutlichen Worten

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Umwelt und Planung

Chancen für den Windenergieausbau außerhalb der in den Regionalplänen vorgesehenen Flächen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in einer bemerkenswert deutlichen Entscheidung einen Aussetzungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg nach § 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPLG) NRW aufgehoben (Beschluss vom 26.09.2024, Az. 22 B 727/24. AK). Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für den Windenergieausbau während der Aufstellung der Regionalpläne zum Erreichen der Flächenbeitragswerte für die Windenergie in NRW.

Der erst im Juni in Kraft getretene § 36 Abs. 3 LPlG NRW ermächtigt die Bezirksregierungen dazu, die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anzuweisen, Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen für die Dauer von bis zu 24 Monaten auszusetzen, wenn diese die Durchführung eines Regionalplans zur Ausweisung von Windenergiegebieten unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die große Frage war, ob dies als Rechtsgrundlage gegen die Zulassung der Windenergieanlagen außerhalb der in den Regionalplanentwürfen vorgesehenen Windenergiebereiche herangezogen werden könnte. Dies war auch Grundlage des Rechtsstreits vor dem OVG NRW, der konkret die Aufstellung des Regionalplans Arnsberg – Teilbereich Kreis Soest und Hochsauerlandkreis – betraf.

Das OVG NRW hat diesen Rechtsstreit klar zugunsten der Antragsteller für die Windenergieanlagen entschieden. Es führt damit in gewisser Weise seine Rechtsprechung zum „Vorgänger“ des § 36 Abs. 3 LPlG NRW, dem Ziel 10.2-13 des Landesentwicklungsplans, fort (wir berichteten hier).

Nach Ansicht des OVG dürfte der § 36 Abs. 3 LPlG sogar entsprechend den Vorgaben der Verfassung (Art. 31 GG) nichtig sein, weil er als Landesrecht von dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) abweicht. Die Nichtigkeit hätte zur Folge, dass eine Aussetzungsentscheidung jedenfalls auf landesrechtlicher Basis unabhängig von den Konstellationen des Einzelfalls nicht zulässig ist. Eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeit ließ das OVG NRW allerdings im Ergebnis offen, u.a., weil auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LPlG NRW – so er denn wirksam wäre – im Einzelfall nicht erfüllt waren. Diesbezüglich bemängelte das OVG, bei der konkret streitigen Aussetzungsverfügung sei der strikte Einzelfallbezug „vollständig aus dem Blick geraten“, darüber hinaus leide die Entscheidung „in wesentlichem Teilen an einem vollständigen Ermessensausfall“ und befasse sich nicht mit dem Vorrang der Erneuerbaren Energien in § 2 EEG. Zum anderen bezweifelt das OVG auch generell, ob Anlagen außerhalb der Windenergiebereiche die Regionalplan überhaupt erschweren können. Diese sei seit dem Paradigmenwechsel, der 2023 mit dem Wind-an-Land-Gesetz eingeführt wurde, auf eine Positivplanung beschränkt und könne nicht den Ausschluss anderer Flächen zum Gegenstand haben. 

Als ob die Entscheidung damit nicht genug zu bieten hätte, erwähnt das OVG geradezu „nebenbei“, dass vor dem Hintergrund des § 2 EEG auch die Einstufung von WEA als sonstige, nicht privilegierte Anlagen (§ 35 Abs. 2 BauGB) „nicht ohne Weiteres, wohl nicht einmal regelmäßig“ ein Genehmigungshindernis darstellen muss. Auch das ist für die Zukunft sehr relevant, tritt doch mit dem Abschluss der Regionalplanverfahren und dem Erreichen der Flächenbeitragswerte für den Windenergieausbau eine „Entprivilegierung“ von WEA außerhalb der Windenergiebereiche ein (§ 249 Abs. 2 BauGB). Dass dies „automatisch“ zur Unzulässigkeit dieser WEA führt, ist nach den Ausführungen des OVG nicht gesagt, sondern wird im Einzelfall sorgsam zu prüfen sein.

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